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die Aufforderung ergangen ist, Vorstellung er-
heben. Ueber diese entscheidet der Vorsitzende in einem
Vorbescheid, gegen den die Entschei dung
des Einberufungsausschusses angerufen
werden kann. Auf diese Möglichkeit ist im Vorbescheid
hinzuweisen.
Eine Zurücknahme der besonderen Auffor-
derung zum Eintritt in den Hilfsdienst durch den Vor-
sitzenden ist zulässig, wenn die Auflösung des bis-
herigen Beschäftigungsverhältnisses einen übermäßigen
Schaden bereiten würde, sofern nicht die Bedürfnisse
des Hilfsdienstes überwiegen. Es besteht für die Ein-
berufungsausschüsse also kein Zwang, grundsätzlich jeden
Dienstpflichtigen heranzuziehen. Es sind vielmehr die
privatwirtschaftlichen Interessen, die des Dienstpflich-
tigen, seines Arbeitgebers sowie aller an der Tätigkeit
der Dienstpflichtigen interessierten Kreise gegen die
staatlichen Interessen am Hilfsdienst abzuwägen. Es
ist im Einzelfalle zu entscheiden, ob der durch die Heran-
ziehung des Dienstpflichtigen für die Staatsbedarfs-
arbeit erzielte Nutzen die in der Privatwirtschaft her-
vorgerufenen Nachteile überwiegt.
Nimmt der Vorsitzende die besondere Aufforderung
zurück, so ist ihre Rechtswirkung aufgehoben. Andern-
falls bleibt sie bestehen. Es läuft die zwei-
wöchentliche Frist zum Aufsuchen einer Beschäf-
tigung weiter, auch wenn von den Beteiligten
die Entscheidung des Ausschusses an-
gerufen wird. Ist bis zur Entscheidung des Aus-
schusses die zweiwöchentliche Frist abgelaufen, ohne
daß sich der Dienstpflichtige inzwischen eine in den
Hilfsdienst fallende Tätigkeit verschafft hat, so wird
sich der Ausschuß nicht nur mit der Nachprüfung des
Vorbescheids des Vorsitzenden, also mit der Aufrecht-
erhaltung oder Zurücknahme des Stellungsbefehls be-
fassen, sondern auch gleich die Ueberweisung des Dienst-
pflichtigen aussprechen. Jedenfalls besteht kein recht-
liches Hindernis, diese beiden Entscheidungen zu verbinden.
Gegen die Ueberweisung ist Beschwerde zum
Feststellungsausschuß beim stellvertre-