Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bulgarien.  391

verneur  oder  Präsidenten  des  Staates,  in  welchem  sie  wohnen,  die  Erklärung
  abgeben,  daß  sie  bereit  sind,  die  von  der  Republik  ihren  Staatsbürgern
  auferlegten  Pflichten  nachträglich  zu  erfüllen.

g  2.  Die  Brasilianer,  welche,  nachdem  sie  ihre  Staatsangehörigkeit
verloren  hatten,  durch  ein  Protokoll  erklären,  daß  sie  auf  die  Ordensdekoration
  oder  auf  den  Titel,  welche  sie  angenommen  hatten,  wieder
verzichtet  haben.  Die  betreffende  auswärtige  Regierung  muß  hierauf
auf  dem  gewöhnlichen  diplomatischen  Wege  von  dem  Geschehenen  in
Kenninis  gesetzt  werden.

§  3.  In  beiden  Fällen  hat  die  Exekutivgewalt,  welcher  Abschrift
des  vor  dem  Gouverneur  oder  Staatspräsidenten  unterzeichneten  Protokolls
  zu  übersenden  ist,  Dekrete  zu  erlassen,  in  welche  die  betreffenden
Erklärungen  zur  Bestätigung  mit  aufzunehmen  sind.

Art.  8.
Alle  gegenteiligen  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

Bundeshauptstadt,  den  7.  Juni  1899,  im  elften  Jahre  der  Republik.

Gez.  M.  Ferraz  de  Campos  Salles.
Gez.  Epitacio  da  Silva  Pessöa.

Bulgarien.

Gesetz,  betreffend  die  bulgarische  Staatsangehörigkeit.

Votiert  von  der  13.  ordentlichen  Nationalversammlung
in  ihrer  XXXVI.  Sitzung  vom  19.  Dezember  1903  a.  St.,  sanktioniert
durch  fürstlichen  Ukas  Nr.  100  vom  31.  Dezember  a.  St.  und  veröffentlicht
in  Nr.  3  der  bulgarischen  Staatszeitung  vom  5./18.  Januar  1904,
mit  den  durch  Gesetz  vom  12./25.  Januar  1908  und  durch  Gesetz
votiert  von  der  15.  ordentlichen  Nationalversammlung
in  ihrer  XXX.  Sitzung  der  I.  ordentlichen  Session  vom  30.  November
1911  a.  St.,  sanktioniert  durch  Königlichen  Ukas  Nr.  71  vom  3./16.  Dezember
  1911  und  veröffentlicht  in  Nr.  274  der  Bulgarischen  Staatszeitung
vom  8./21.  Dezember  1911  geschaffenen  Anderungen.

Kapitel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.
Die  bulgarische  Staatsangehörigkeit  berechtigt  zur  Ausübung

aller  bürgerlichen  Rechte.  Die  politischen  Rechte  werden  nach  Maßgabe
der  Verfassung  und  des  Wahlgesetzes  erlangt  und  gewahrt.