Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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Hat eine solche Abertragung im Wege der Gesetgebung statt- 
gefunden, so ist nach Art. 7 Ziff. 2 d. RW. insoweit das Recht 
des Bundesrates ausgeschlossen. Andererseits steht das Ver- 
ordnungsrecht demjenigen Faktor, dem es übertragen ist, nur in 
dem in dem betreffenden Gesetze angegebenen Amfange zu. Ist 
in der besonderen Ermächtigungsbestimmung für den Kaiser oder 
den Reichskanzler die Vorschrift enthalten, daß die Verordnung 
„mit Zustimmung des Bundesrates“ oder „im Einvernehmen“ 
mit ihm 27) zu erlassen sei, so wird damit dem Bundesrat ein 
gleichwertiges Mitwirkungsrecht bei Feststellung des Inhaltes 
eingeräumt, die Sanktion dagegen bleibt dem mit dem Erlaß 
der Verordnung betrauten Organ vorbehalten. 
Das bisher unter Nr. 1 Gesagte über die Befugnis des 
Bundesrates zum Erlaß von Verordnungen bezieht sich nur auf 
solche Anordnungen, die keine Rechts vorschriften enthalten, 
sondern sich nur als Akte der freien Berwaltungstätigkeit 
darstellen. Anders verhält es sich dagegen mit den sogenannten 
Rechtsverordnungen, die, ohne in der Form des Gesetzes ge- 
halten zu sein, sich doch materiell von Gesetzen im engeren 
Sinne nicht unterscheiden. Aber die Frage, ob unter dem Be- 
griff „Verwaltungsvorschriften“ in Art. 7 Ziff. 2 d. Re. auch 
Rechtsverordnungen zu verstehen sind, und demgemäß in dieser 
Bestimmung eine allgemeine Ermächtigung des Bundesrates 
zum Erlasse von Rechtsverordnungen enthalten ist, gehen in der 
Theorie die Meinungen weit auseinander. 
Es sind in der Hauptsache drei Theorien, die in ihrer Aus- 
legung von Art. 7 Ziff. 2 zu grundverschiedenen Resultaten 
gelangen 
Als vollkommen grundlos und willkürlich bezeichnet La- 
bandes) die Ansicht von Zorn 29) und Kloeppel30), daß 
  
27) Beispiele hierfür finden sich bei Laband, Staatsrecht, Bd. lII, 
S.'98f. 
28) Staatsrecht, Bd. II S. 91. 
29) A. a. O. Bd. l S. 486. 
30) A. a. O. S. 173ff.
	        
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