Metadata : Der Bundesrat als Reichsorgan.

Zweck  dieser  Einschränkung  in  der  Reichsverfassung  geht  am
klarsten  hervor  aus  der  Rede  des  Staatsministers  Delbrück  bei
der  ersten  Verfassungsberatung  19),  in  der  er  den  Zusatz  „als
eine  Verstärkung  des  föderativen  Elementes  in  der  Bundesverfassung
  charakterisiert“  und  es  als  im  Interesse  des  Bundes
liegend  bezeichnet,  „auch  dem  Auslande  gegenüber  in  der
Bundesverfassung  selbst  zum  Ausdruck  zu  bringen,  was  der
Bund  ist,  nämlich  ein  wesentlich  defen  sives  Staatswesen.“

Das  Zustimmungsrecht  zur  Kriegserklärung  ist  dem
Bundesrat  nur  für  den  JFall  der  Offensive  gegeben,  während  es
bei  einem  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  der
Zustimmung  nicht  bedarf.  Da  nun  in  Art.  11  Abs.  2  d.  R.
nur  von  einem  Angriffauf  das  Bundesgebietselbst
gesprochen  wird,  so  muß  man  daraus  den  Schluß  ziehen,  daß  bei
einer  Kriegserklärung  zu  einem  Kriege  in  den  Schutzgebieten,
gleichgültig  ob  es  sich  um  einen  Angriffs=  oder  Verteidigungskrieg
  handelt,  immer  die  Zustimmung  des  Bundesrates  notwendig
  ist  50).  Denn  die  Schutzgebiete  sind  für  das  Reich  zwar
nicht  fremde,  sondern  eigene  Gebiete,  wie  dies  vor  allem  im
völkerrechtlichen  Verhältnis  zu  anderen  Mächten  zur  Geltung
kommtz  nicht  aber  sind  sie  dem  Reiche  einverleibt,  sie  sind  nicht
Bundesgebiet  im  staatsrechtlichen  Sinne,  im  Sinne  des
Art.  1  d.  Re.,  sondern  Ausland  51).

Bei  Abschluß  von  Verträgen  mit  fremden  Staaten  ist  eine
Mitwirkung  der  Einzelstaaten  in  der  Regel  nicht  erforderlich.
An  sich  steht  das  Recht,  Bündnisse  und  andere  Verträge  abzuschließen,
  dem  Kaiser  uneingeschränkt  zu.  Nur  soweit  die  Verträge
  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  die  nach  Art.  4  d.  RW.  in
den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  die  Zustimmung

 

49)  Stenographische  Berichte,  a.  a.  O.  in  der  2.  außerordentlichen
Session,  S.  70.

50)  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  161.

51)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  287.

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