Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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wiederum  dem  Kaiser,  bezw.  dem  Reichskanzler  oder  den  Res—
sortbehörden  des  Reiches  ob  ).

Z.  Das  NRecht  der  Beschlußfassung
über  Auflösung  des  Reichstages  während
der  Legislaturperiode  nach  Art.  24  Satz  2  und

das  Recht  der  Beschlußfassung
über  Verhängung  der  Bundesexekution  nach
Art.  19  d.  R  W.

Ein  weiteres  Mitwirkungsrecht  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung
  ist  dem  Bundesrat  durch  Art.  24  Satz  2  d.  R.  zugewiesen.
  Hiernach  hat  er  das  Recht,  über  die  Auflösung  des
Reichstages  während  der  Legislaturperiode  zu  beschließen.  Doch
genügt  sein  Beschluß  allein  zur  Auflösung  des  Reichstages
nicht,  erforderlich  ist  vielmehr  noch  die  Zustimmung  und  eine
dahin  gehende  Verordnung  des  Kaisers.  Eine  verfassungsmäßige
  Dflicht  des  Kaisers,  den  Beschluß  zu  vollziehen,  besteht
jedoch  nicht.  Durch  diese  Bestimmung  wird  dem  Kaiser  gegenüber
  einem  Bundesratsbeschluß  ein  VBeto  eingeräumt.  Macht
der  Kaiser  nun  von  seinem  Rechte  Gebrauch,  so  wird  das  Mitwirkungsrecht
  des  Bundesrates  illusorisch.

Ein  ähnliches  Beschlußfassungsrecht  wie  nach  Art.  24  S.  2
steht  dem  Bundesrat  nach  Art.  19  d.  R.  zu,  wo  es  sich  darum
handelt,  über  ein  Bundesglied,  das  seine  verfassungsmäßigen
Dflichten  nicht  erfüllt,  die  Exekution  zu  verhängen.  Wenn  in
der  Reichsverfassung  auch  nur  von  der  Beschlußfassung  darüber
gesprochen  wird,  ob  die  Bundesexekution  zu  verhängen  sei,  dagegen
  eine  Bestimmung  darüber,  wann  und  unter  welchen
Voraussetzungen  die  Exekution  zulässig  sei,  nicht  direkt  getroffen
ist,  so  wird  diese  scheinbare  Lücke  durch  die  Bestimmungen  des
Art.  7  Ziff.  3  d.  RV.,  wonach  der  Bundesrat  über  Mängel,  die
bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  pervortreten,  zu  beschließen
  hat,  ausgefüllt.  Mithin  ist  dem  Bundesrat  auch  die

 

47)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  262.
Disi.  Wolf.  3