Volltext : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  die  gerichtliche
Hülfe  bei  der  Bundesregierung  zu  bewirken.  Anter  Beschwerden
  dieser  Art  sind  auch  diejenigen  zu  verstehen,  die  gegen  eine
Verzögerung  oder  Verschleppung  der  Justiz  gerichtet  sind  ?3).
In  allen  Fällen  kommt  jedoch  nur  die  Rechtspflege  in  Frage,
soweit  sie  von  den  bürgerlichen  und  den  Strafgerichten  ausgeübt
  wird;  ausgeschlossen  ist  dagegen  die  Rechtspflege  der
Verwaltungsgerichte  und  -behörden  5?1).  Weiterhin  ist  die  Zuständigkeit
  des  Bundesrates  erst  dann  gegeben,  wenn  auf  anderem
gesetzlichen  Wege  ausreichende  Hülfe  nicht  zu  erlangen  ist.

Hält  der  Bundesrat  seine  Zuständigkeit  zur  Entscheidung
einer  Beschwerde  über  eine  Justizverweigerung  für  begründet,
so  hat  er  sein  Krteil  nach  den  für  den  betreffenden  Einzelstaat
geltenden  Rechtsnormen  abzugeben;  hierbei  steht  es  ihm  frei,
sich  das  Gutachten  eines  obersten  Gerichtshofes  oder  anderer
Sachverständiger  erteilen  zu  lassen  95).  Wird  das  vom  Bundesrat
  gefällte  Arteil  von  der  betreffenden  Bundesregierung
nicht  beachtet,  so  steht  dem  Bundesrat  gemäß  Art.  19  d.  RV.
das  Recht  zu,  im  Wege  der  Exekution  gegen  den  renitenten
Staat  vorzugehen,  um  ihn  zur  Erfüllung  seiner  Bundespflichten
zu  zwingen.

Man  hat  diese  Tätigkeit  des  Bundesrates  mehrfach  als
einen  Ausfluß  seines  Aufsichtsrechtes  bezeichnet  96),  jedoch  wird
man  nach  allgemein  anerkannter  Ansicht  dem  Bundesrat  in
dieser  Hinsicht  die  Stellung  eines  richterlichen  Organes  zuerkennen
  müssen,  wenn  man  erwägt,  daß  seine  Entscheidung  in
Fällen  einer  Justizverweigerung  lediglich  auf  Rechtssätze
gestützt  ist.

 

93)  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  64.
94)  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  410.
95)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  269  Anm.  1.

96)  Vgl.  z.  B.  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  64,  und  Meyer,  a.  a.  O.
S.  557.