Erstes Kapitel.
Der Bundesrat.
I. Die historische Entwicklung und das Wesen des Bundesrates.
Der Deutsche Bund, wie er bis 1866 bestanden hat, war
eine völkerrechtliche, vertragsmäßige Vereinigung souveräner
Staaten, ein Staatenbund, dessen einziges Organ, die Bundes-
versammlung, sich aus den Abgesandten der einzelnen Bundes-
glieder zusammensetzte. Diese Bundesversammlung oder der
Bundestag war also nicht eine Volksvertretung, sondern ein
Kongreß von Gesandten, die an die Instruktionen ihrer Staaten
gebunden waren. Als man nach mehrfachen, vergeblichen Re-
formversuchen der Jahre 1848 und 1849 von neuem im Jahre
1866 dem Gedanken, Deutschland bundesstaatlich zu gestalten,
näher trat, da ging das Bestreben einzelner Regierungen dahin,
die gesamte Regierungsgewalt in die Hände des Reichsober=
hauptes zu legen und diesem einen Reichstag mit Staatenhaus
und Volkshaus gegenüber zu stellen. Das Resultat dieser
Bestrebungen war aber nicht die Bildung eines Staaten-
hauses, sondern die Schaffung des Bundesrates, wie er nach
dem Entwurf der preußischen Regierung gedacht war. Die
weitere Entwicklung des Bundesrates schließt sich dann an die
Ministerialkonferenzen an, die, bestehend aus den Bevollmäch-
tigten aller verbündeten Regierungen, im Winter 1866/67 zur
Beratung des Verfassungsentwurfes in Berlin zusammen-
getreten waren.