aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 105
Sorge zu tragen, dass auch in dieser Angelegenheit Niemanden
sein Recht verschränkt oder vorenthalten werde.“
Ich selbst hatte bei dieser Gelegenheit im Gegensatz zu dem
formell und materiell nicht ganz gerechtfertigt erscheinenden An-
Irag des Ausschusses den Verbesserungsantrag gestellt,
„das Gesuch des Beschwerdeführers der Centralgewalt mit dem
Ersuchen zu überweisen, die Cenfralgewalt wolle dafür Sorge
iragen, dass überhaupt die Hindernisse, welche der Eröffnung
und Verfolgung des Rechtswegs hinsichtlich der westphälischen
Staatsschulden in den belreffenden Staalen entgegen gestanden
haben, beseitigt’ und dass erforderlichen Falles das durch die
Wiener Schlussacte, Artikel 30, vorgeschriebene Verfahren
eingeleitet werde.*
Es wurde indess der zuerst zur Abslimmung kommende
noch allgemeiner lautende Antrag des Abgeordnelen Grävell an-
genommen. Den von mir gestellten Antrag habe ich hier nur
deshalb hervorgehoben, weil ich darin nur meine rechtliche An-
sicht von der formellen Behandlung der Sache bereits aus-
gesprochen habe, — eine Ansicht, die ich auch jetzt noch vertreten
muss, indem ich, — obwohl oben ausgeführt wurde, dass in
der That eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der
westphälischen Staatsschulden auf die betreffenden Staaten nicht
übergegangen sei, — doch die Frage über die Existenz einer
solchen Verpflichtung und den Maasstab der Betheiligung der
richterlichen Cognition als entzogen nicht betrachten kann.
Es ist bekannt, dass die deutsche Bundesversammlung an
den Principien, auf welchen der Beschluss vom 4. Dechr. 1823
beruht, auch später festgehalten, durch Beschluss vom 10. August
1826 wiederholt alle Privatreclamationen, welche sich auf das
aufgelöste Königreich Wesiphalen bezogen, wegen Mangel an
Compelenz abgewiesen und auch später deshalb angebrachte Be-
schwerden einzelner Reclamanten — wie namentlich auch des-
jenigen, welcher den Beschluss der Nationalversanımlung pro-
vocirte — als unbegründet verworfen hat. Da sie aber in diesen
Fällen eine Beschwerde wegen Justizverweigerung auf Grund des
Artikels 29 der Wiener Schlussacte nicht begründet fand, so
konnte sie auch nicht dazu gelangen, die Bestimmungen des