Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

‘aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft,  107

stehenden  Landesverordnungen  bezog  und  damit  die  Anwendung
des  Artikels  29  der  Wiener  Schlussacte  beseitigte.

Man  hat  den  Ausschluss  des  Rechtswegs  zunächst  dadurch
zu  rechtfertigen  gesucht,  dass  es  sich  in  den  fraglichen  Fällen,
was  die  Besitzergreifung  der  veräusserten  Domainen  durch  den
vertriebenen  Landesherrn  oder  dessen  Cammer,  oder  die  Verpflichtung
  zur  Bezahlung  der  von  der  Zwischenherrschaft  gemachten
Schulden  betrifft,  gar  nicht  um  eine  wahre  Justizsache  handle.
Denn  es  komme  hierbei  auf  die  Frage  an,  ob  nach  Grundsätzen
des  Staats-  und  Völkerrechts  eine  Verpflichtung  des  restituirten
Regenten  anzunehmen  sei?  Diese  Frage  liege  ausserhalb  des
Wirkungskreises  der  Gerichte,  und  über  dieselbe  sei  der  Landesherr
  mit  keinem  seiner  Unterihanen  in  einen  Process  sich  einzulassen
  schuldig.  Nur  wenn  der  Landesherr  selbst  den  Besitz
Einzelner  bereits  anerkannt  gehabt,  oder  wenn  es  z.  B.  auf  die
Frage  von  Melioralionen  ankomme,  sei  der  Rechtsweg  als  begründet
  zu  betrachten.  In  ähnlicher  Weise  hat  man  von  der
Unzulässigkeit  gesprochen,  Gegenstände  des  innern  und  äussern
Staatsrechts  in  das  Gebiet  der  Rechtsverwaltung  herüberzuziehen.
—  „Es  handle  sich“,  wie  z.  B.  eine  Grossherzoglich  Hessische
Abstimmung  bei  der  Bundesversammlung  ausführt,  „hier  nicht
von  Privatrechtsstreitigkeiten  des  Fiscus.*  —  „Verhältnisse
  des  Fiscus  oder  der  Staatsregierung  wegen  Verbindlichkeiten,
  welche  von  einem  aufgelösten,  Theils  anerkannten,  Theils
nicht  anerkannien  Gouvernement  contrahirt  worden  seien,  trügen
keinen  privatrechtlichen  Charakter  an  sich.  Der  Fiscus  sei  aber
nur  für  privatrechtliche  Verhältnisse  den  Gerichten  unterworfen
  und  jede  Ausdehnung  einer  solchen  Unterwerfung  auf
Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechts  würde  eine  für  unabhängige
  Staaten  unzulässige  Unterordnung  der  Regierung  unter
die  Gerichte  sein.*

Allein  dies  ganze  Raisonnement  beruht  auf  falschen  Vorausselzungen
  und  Trugschlüssen.  Dass  der  Staat  die  Ausübung
der  Regierungsgewalt,  namentlich  auch  die  Geltendmachung  des
jus  eminens  nicht  dem  Urtheil  der  Gerichte  unterwerfen  kann,
versteht  sich  ganz  von  selbst.  Denn  es  handelt  sich  dabei  eben
nicht  um  eine  Rechts-,  sondern  um  eine  politische  Frage