Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

108 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
und dies gilt von allen Zweigen der Staaisgewal. Demnach 
kann allerdings auch die Wiedereinsetzung einer durch eine 
Zwischenherrschaft unterbrochen gewesenen Regierungsgewalt 
selbst, mit ihren Folgen und Wirkungen in Betreff des öffent- 
lichen Rechtszustandes für die Zukunft, keine dem Urtheile der 
Gerichte unterworfene Frage sein; allein, wenn es sich darum 
handelt, ob und inwiefern Privatrechte durch Handlungen der 
vertriebenen Regierung, besonders solche, die an sich privat- 
rechtlicher Natur sind, wie z. B. Käufe und Anlehen, begründet 
worden und ferner anzuerkennen seien, so fällt dies allerdings 
unter den allgemeinen Begriff einer Justizsache !). Hätte sich 
also z. B. für die Besitzergreifung der unter der westphälischen 
Herrschaft veräusserten Domainen wirklich das sog. Staats- 
noihrecht geltend machen lassen, so wäre diese Besilznahme 
selbst allerdings der richterlichen Cognition entzogen worden; — 
keineswegs aber die Frage, ob und welche Entschädigung 
den Käufern oder Besitzern dafür zuzusprechen sei. Allein, 
um dieses Staatsnothrecht handelte es sich dabei in der 
That gar nicht; der Fiscus oder die landesherrliche Kammer 
nahm die Güler nicht kraft eines in der Staatsgewalt enthaltenen 
Herrscherrechts, sondern ganz einfach auf den Grund eines 
angeblich fortdauernden und ungeachtet des dazwischen liegenden 
Verkaufs nebst Uebergabe nicht aufgehobenen Eigenthums 
des Landesherrn in Anspruch. Die Frage, ob ein solches Eigen- 
ihum anzuerkennen sei, oder nicht, ist eine reine Rechtsfrage 
und sowie der Fiscus in allen übrigen Fällen, wo er Besitz oder 
Eigenihum an Sachen behauptet und verfolgen will, nach den 
Grundsätzen der deutschen Justizverfassung vor den Gerichlen 
Recht nehmen muss, so hätte es billiger und gerechter Weise 
auch gegen die westphälischen Domainenkäufer geschehen müssen. 
Dass die Gerichte beim Erkenntniss über streitige Privatrechte 
bloss an das Privatrecht im objecliven Sinn angewiesen 
seien, dabei aber nicht auch Quellen des öffentlichen Rechts, 
völkerrechtliche oder Staatsverträge, zur Anwendung zu bringen 
hätten, und dass sie dieselben nicht richtig zu interpretiren im 
er 
1) Vergl. mein deutsches Staats- und Bundesrecht Th. I. 6. 145. 
  
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