vor Aristoteles und Platon. 167
auf die eigentliche Verfassungsfrage von Aristoteles erfahren.
Das allgemeine Resultat ist, wie es uns scheinen will, dass
gewiss einzelne Politiker schon vor Platon und Aristoteles
ganze und ziemlich ausgearbeitete Systeme der Politik heraus-
gegeben hatten, und dass mehr als wahrscheinlich neben diesen
Arbeiten eine Reihe anderer Schriften exislirten, die mit mehr
oder weniger Vollständigkeit dieselben Fragen, Begriffe und zum
Theil auch Systeme besprachen, die den Werken des Aristoteles
und Platon zum Grunde lagen. Ehe wir nun aber daran die
betreffenden Bemerkungen anschliessen, wollen wir eine Reihe
anderer Notizen in ihr gehöriges Licht setzen, bei denen wir
freilich, da :nur Aristoteles unsere Grundlage bildet, mehr auf
das Interesse unserer Leser als auf völlige Vollständigkeit rechnen
dürfen.
V.
Der Begriff ‘der Staatswissenschaften, und andererseits die
Thatsache, dass die Alten und unter ihnen namentlich auch Ari-
stoteles alle Fragen und Gebiete derselben in der blossen Ver-
fassungsfrage culminiren liessen, macht es uns zur Aufgabe,
einen Blick auf dasjenige zu werfen, was in Beziehung auf die
übrigen Gebiete der Staatswissenschaft der voraristotelischen
politischen Literatur angehört.
Am nächsten verwandt mit der Verfassungsfrage von allen
folgenden ist offenbar die Sklavenfrage.
Wir haben schon früher dargelegt, wie die Sklaverei nament-
lich seit dem Ausbruch des peloponnesischen Krieges mehr und mehr
eine allgemeine Bedeutung für die gesellschaftliche Ordnung gewann,
und wie sich neben der wachsenden Masse der Sklaven zugleich
die Furcht vor ihnen, und zwar eine keineswegs unbegründete
geltend gemacht hatte. Es ist nun nicht unsere Absicht, an
diesem Orte von dem Wesen. der Sklaverei oder ihrem Einfluss
auf die griechischen Sitten und socialen Bewegungen zu reden.
Allein wenn, wie dies oben gezeigt ist, die philosophischen
Untersuchungen über die Menschenrechte schon so weit gediehen
waren, dass es eine Schule oder doch eine Lehre gab, welche
die volle Freiheit nur in der Herrscherlosigkeit erkannte, so
konnte es nicht fehlen, dass auch Wesen und Recht der Sklaverei