Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vor Aristoteles und Platon. 167 
auf die eigentliche Verfassungsfrage von Aristoteles erfahren. 
Das allgemeine Resultat ist, wie es uns scheinen will, dass 
gewiss einzelne Politiker schon vor Platon und Aristoteles 
ganze und ziemlich ausgearbeitete Systeme der Politik heraus- 
gegeben hatten, und dass mehr als wahrscheinlich neben diesen 
Arbeiten eine Reihe anderer Schriften exislirten, die mit mehr 
oder weniger Vollständigkeit dieselben Fragen, Begriffe und zum 
Theil auch Systeme besprachen, die den Werken des Aristoteles 
und Platon zum Grunde lagen. Ehe wir nun aber daran die 
betreffenden Bemerkungen anschliessen, wollen wir eine Reihe 
anderer Notizen in ihr gehöriges Licht setzen, bei denen wir 
freilich, da :nur Aristoteles unsere Grundlage bildet, mehr auf 
das Interesse unserer Leser als auf völlige Vollständigkeit rechnen 
dürfen. 
V. 
Der Begriff ‘der Staatswissenschaften, und andererseits die 
Thatsache, dass die Alten und unter ihnen namentlich auch Ari- 
stoteles alle Fragen und Gebiete derselben in der blossen Ver- 
fassungsfrage culminiren liessen, macht es uns zur Aufgabe, 
einen Blick auf dasjenige zu werfen, was in Beziehung auf die 
übrigen Gebiete der Staatswissenschaft der voraristotelischen 
politischen Literatur angehört. 
Am nächsten verwandt mit der Verfassungsfrage von allen 
folgenden ist offenbar die Sklavenfrage. 
Wir haben schon früher dargelegt, wie die Sklaverei nament- 
lich seit dem Ausbruch des peloponnesischen Krieges mehr und mehr 
eine allgemeine Bedeutung für die gesellschaftliche Ordnung gewann, 
und wie sich neben der wachsenden Masse der Sklaven zugleich 
die Furcht vor ihnen, und zwar eine keineswegs unbegründete 
geltend gemacht hatte. Es ist nun nicht unsere Absicht, an 
diesem Orte von dem Wesen. der Sklaverei oder ihrem Einfluss 
auf die griechischen Sitten und socialen Bewegungen zu reden. 
Allein wenn, wie dies oben gezeigt ist, die philosophischen 
Untersuchungen über die Menschenrechte schon so weit gediehen 
waren, dass es eine Schule oder doch eine Lehre gab, welche 
die volle Freiheit nur in der Herrscherlosigkeit erkannte, so 
konnte es nicht fehlen, dass auch Wesen und Recht der Sklaverei
	        
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