188 Studien über
mögens- und Geschicklichkeitsnachweis zum Antritt des Bürger-
rechts verlangt.
Dass nun in diesen Bestimmungen keine irgend wirksame
Schranke gegen gar zu kleine bäuerliche Niederlassungen ent-
halten ist, liegt auf der Hand. Denn die grosse Mehrzahl von
neuen Niederlassungen geschieht nicht von Solchen, die aus
einer fremden Gemeinde übersiedeln, sondern von Gemeinde-
angehörigen, und gerade diesen legt das Geselz keine Be-
schränkung auf. Aber auch in den verhälinissmässig seltenen
Fällen, wo Fremde ‘in einer Gemeinde sich als Landwirthe
niederlassen wollen, ist die Beschränkung. von mehr als zwei-
felhafter Bedeutung. Denn fürs Erste ist es immer sehr schwer
zu beweisen, dass das, was Jemand als sein Besitzthum aufweist,
auch wirklich sein Eigenthum sei, und dann ist eine landwirth-
schaftliche Niederlassung, die auf blos 600 Gulden gegründet
wird, noch immer der allergeringsten Art und ganz ungesichert.
Es wird wenig Gemeinden im Lande geben, wo Jemand mit so
wenig Vermögen ausser einem noch so elenden Häuschen und
den allernöthigsten Betriebsmitteln, auch nur zwei Morgen Bauland
erwerben kann!
Wirksamer, als bei uns, hat man in andern Ländern diese
Schranke zu machen gesucht. In Bayern z. B. wird nach dem
Gesetz vom 1. Juli 1834 auch von solchen, welche durch Ge-
burt einer Gemeinde angehören, beim Antritt des Bürgerrechts
und bei ihrer Niederlassung als Landwirthe -der Besilz eines
Grundvermögens verlangt, welches zum mindesten mit einem
Gulden Steuersimplum belegt ist, oder etwa 1200 Gulden Werth !)
hat; von Solchen, die aus einer fremden Gemeinde übersiedeln
wollen, verlangt das Gesetz ein Grundsteuerminimum von 1'/, Gul-
den, oder etwa 1800 Gulden Grundbesitz, von denjenigen endlich,
die aus einem fremden Staat übersiedeln, mit welchen nicht ein
besonderes die Uebersiedelung gegenseitig erleichterndes Ver-
tragsverhältniss besteht, verlangt es 2 Gulden Grundsteuersimplum
oder 2400 Gulden Grundvermögen.
1) So ist der Werth eines mit 1 Gulden Simplum besteuerlen Grund-
stücks von der Regierung angeschlagen worden bei Gelegenheit der Verhand-
lungen über den Entwurf eines Gesetzes über bäuerliche Erbgüter im Jahr 1852.