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durch das Geselz als möglich gegebenen Formen in gewisser
Weise anwendet.
Nun enthält das württembergische Privatrecht allerdings eine
Reihe von Rechtsmilteln, welche in der Richtung, um Landgüter
im Erbgang geschlossen von einer Generation auf die andere
zu bringen, angewendet werden können, darunter sogar ein
solches, welches dem römischen Recht, aus dem unser Landrecht
hervorgegangen ist, unbekannt war.
Fürs Erste nämlich gibt dasselbe ganz allgemein Jedem
die Befugniss, ein Testament zu machen und die Intestaterb-
theilung, wonach alle Kinder zu gleichen Theilen erben, zu
Gunsten eines Kindes abzuändern, indem es die Andern bis auf
den Pflichitheil zu verkürzen erlaubt. -
Sodann gestattet das Landrecht im Widerspruch mit dem
römischen die Errichtung von Erbverträgen über den eigenen
Nachlass ınit Abänderung des Intestaterbrechts, namentlich in
der Form von Eheverträgen. Nur fordert es, dass solche Ver-
träge unter gewissen Förmlichkeilen abgeschlossen werden. Auch
hierin bietet sich also ein Rechtsmittel dar, um ein Gut unge-
theill auf einen Erben zu bringen; nur muss bemerkt werden,
dass dasselbe in Bezug auf ein solches Interesse sich nur formell,
nicht materiell von dem Testament unterscheidet; denn auch
mittelst eines Erbverirags darf der Pflichttheil der Notherben
nicht verkürzt werden. Vielmehr haben diejenigen, welche nach
dem Erbvertrag weniger erhalten würden, als der Pflichttheil
beträgt, das Recht, die Ergänzung ihres Erbtheils bis zur Grösse
‚des Pflichttheils zu verlangen. In ihrer praklischen Wirksamkeit
fällt also diese privatrechtliche Befugniss mit dem erwähnten Recht
der testamentarischen Bevorzugung eines Erben zusammen.
Drittens aber verstattet das würtiembergische Recht ganz
allgemein ohne Rücksicht auf den Stand die Errichtung von
successiven Fideicommissen, mittelst deren ein Gut auf mehrere
Generationen hinaus vor der Theilung bewahrt werden kann,
wenn nämlich der Stifter ausdrücklich die Clausel
hinzufügt, dass das Gut geschlossen bleiben und immer nur
an Einen Erben kommen soll. Der Fideicommittent ist allerdipgs
auch hier gehalten, wenn er mehrere Kinder hat, einem jeden