Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

190 Studien über 
durch das Geselz als möglich gegebenen Formen in gewisser 
Weise anwendet. 
Nun enthält das württembergische Privatrecht allerdings eine 
Reihe von Rechtsmilteln, welche in der Richtung, um Landgüter 
im Erbgang geschlossen von einer Generation auf die andere 
zu bringen, angewendet werden können, darunter sogar ein 
solches, welches dem römischen Recht, aus dem unser Landrecht 
hervorgegangen ist, unbekannt war. 
Fürs Erste nämlich gibt dasselbe ganz allgemein Jedem 
die Befugniss, ein Testament zu machen und die Intestaterb- 
theilung, wonach alle Kinder zu gleichen Theilen erben, zu 
Gunsten eines Kindes abzuändern, indem es die Andern bis auf 
den Pflichitheil zu verkürzen erlaubt. - 
Sodann gestattet das Landrecht im Widerspruch mit dem 
römischen die Errichtung von Erbverträgen über den eigenen 
Nachlass ınit Abänderung des Intestaterbrechts, namentlich in 
der Form von Eheverträgen. Nur fordert es, dass solche Ver- 
träge unter gewissen Förmlichkeilen abgeschlossen werden. Auch 
hierin bietet sich also ein Rechtsmittel dar, um ein Gut unge- 
theill auf einen Erben zu bringen; nur muss bemerkt werden, 
dass dasselbe in Bezug auf ein solches Interesse sich nur formell, 
nicht materiell von dem Testament unterscheidet; denn auch 
mittelst eines Erbverirags darf der Pflichttheil der Notherben 
nicht verkürzt werden. Vielmehr haben diejenigen, welche nach 
dem Erbvertrag weniger erhalten würden, als der Pflichttheil 
beträgt, das Recht, die Ergänzung ihres Erbtheils bis zur Grösse 
‚des Pflichttheils zu verlangen. In ihrer praklischen Wirksamkeit 
fällt also diese privatrechtliche Befugniss mit dem erwähnten Recht 
der testamentarischen Bevorzugung eines Erben zusammen. 
Drittens aber verstattet das würtiembergische Recht ganz 
allgemein ohne Rücksicht auf den Stand die Errichtung von 
successiven Fideicommissen, mittelst deren ein Gut auf mehrere 
Generationen hinaus vor der Theilung bewahrt werden kann, 
wenn nämlich der Stifter ausdrücklich die Clausel 
hinzufügt, dass das Gut geschlossen bleiben und immer nur 
an Einen Erben kommen soll. Der Fideicommittent ist allerdipgs 
auch hier gehalten, wenn er mehrere Kinder hat, einem jeden
	        
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