Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 31 
in besondern Fällen Vortheile geniesst, welche die Frucht seiner 
eigenen Leistungen sind. Er kann und soll durch Hilfe der Ver- 
einigung mehr empfangen, als er gab, allein nicht auf Kosten 
oder zur Beeinträchtigung Anderer ; er geniesst heute nur, was 
er gestern für seinen Gefährten that, oder ihm morgen erweisen 
wird. Beispiele solcher Verbindungen aus alter Zeit sind die 
Genossenschaften der gewerblichen Korporalionen, welche ihren 
Mitgliedern in bestimmten Fällen aus gemeinsamen Mitteln Bei- 
hilfe gewährten. Ingleichen waren die Gemeinden nach ihrem 
Ursprunge und ihrer älteren Verfassung, abgesehen von ihrem 
politischen Charakter, Vereine in dem eben erwähnten Sinne. 
Die Aufnahme in die Genossenschaft der Bürger oder Gemeinde- 
mitglieder war von Bedingungen und Leistungen abhängig , und 
gewährte dagegen gewisse Ansprüche. Wir heben unter dieser 
hervor die Benutzung des Gemeindevermögens, die Beihilfe für 
Befriedigung bestimmter Bedürfnisse (z. B. die Lieferung von 
Brennholz), Anwartischaft auf eine Stelle in den milden Stiftungen 
im Falle der Verarmung u. dgl. 
Da die Gemeinden gegenwärtig von ihren Einwohnern Ab- 
gaben erheben, um die Koslen der Armenpflege zu bestreiten 
und die Enirichtung eines Einzugsgeldes auch dadurch moltivirt 
wird, dass durch den Zuzug neuer Mitglieder die Verpflichtungen 
der Armenkasse gesteigert werden, so ist es klar, dass durch 
diese Leistungen auch gewisse Ansprüche begründet wer- 
den. Auch heute noch ist also die Gemeinde mindestens theil- 
weise als ein Verein oder eine. Genossenschaft zu gegenseiliger 
Unterstützung anzusehen. Nur die Beziehung zwischen Anspruch 
und Leistung ist aus den im Folgenden näher zu erörternden 
Gründen verloren gegangen — zum Nachtheil beider, der Ge- 
meinden wie der zu Unterstützenden. 
Ansprüche auf Unterstützung werden ferner in grossem 
Umfange begründet durch die Verhältnisse des Lohnes. 
Es ist unzweifelhaft, dass die dem Arbeiter gewährte Unter- 
stülzung in Krankheitsfällen, bei mangelnder Beschäftigung und 
bei sinkenden Kräften in vielen Fällen nur als eine andere Form 
anzusehen ist, in welcher ein Theil der Gegenleistung für seine 
Dienste dargereicht wird.
	        
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