Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 449 
ausgesprochen '). Es wäre sehr zu wünschen, dass eine genaue 
statistische Vergleichung badischer Schwarzwaldgemeinden mit viel 
— — 
1) Gegen die Untheilbarkeit und sogenannte Vortheilsgerechtigkeit ist 
sehr entschieden Mayer in den Blättern für Justiz und Verwaltung in Baden, 
1842. S. 571 aufgetreten, weil das Klima milder, die Bodenkultur und die 
Strassen besser, das Holz theurer geworden, hauptsächlich aber weil die 
ungleiche Erbtheilung ein Hemmniss gegen die grösstmögliche Vertheilung 
des Grundeigenthunis sey, während doch „(as Wohlbefinden eines ackerbau- 
treibenden Staats sich nach der verhältnissmäseigen Verlheilung des Bodens 
bemesse“. (!) Endlich wird auch eine sehr rhetorische Stelle aus Filangieri 
gegen die Ungleichheit der Erbtheilungen angeführt. — Gegen das Gesetz 
ist auch Rau (s. Archiv 1840. S. 26), weil das Alte sich doch nicht auf die 
Dauer behaupten lasse, und die Kultur viel besser werden könne. — Für 
Untheilbarkeit ist Vogelmann (Archiv 1840. S. 1 u. f.); nur verlangt er 
eine richtigere Taxation der Güter bei der Erbtheilung und diess gewiss mit 
dem vollsten Recht; denn in dieser Beziehung kommen unglaubliche Dinge 
vor. Mayer führt aus Akten an, dass der Besitzer eines Guts von 66 
Morgen, worunter 2 Morgen Wald, dieses für 29,125 fl. verkauft habe, nach- 
dem es beim jüngsten Vererbungsfall auf 4700 fl. taxirt worden war. Ein 
anderes zu 9000 fl. im Steuerkataster stehendes und bei der Erbtheilung‘ 
für 6700 fl. übernommenes Gut von 564 Morgen (374 M. Wald) wurde zu 
97,000 fl. verkauft. Ein drittes Gut hatte 669 Morgen, worunter 573 M. Wald. 
Es stand im Steuerkataster mit 10771 fl., war für den Vortheilsberechtigten 
geschätzt auf 5000 fl. und wurde von diesem verkauft für 185,000 f.! Zur 
Erklärung kann man annehmen, dass die Verkaufspreise, wenigstens gewiss 
der letzte, aus Spekulationen von Holzhändlero herrühren. Aber sehr er- 
klärlich ist es, wenn die waisenrichterlichen Schätzungen unter dem vom 
Gesetz verlangten Taxwerth bleiben. Denn abgesehen davon, dass bei 
Waldgütern der augenblickliche Verkaufswerth ein andrer ist als derje- 
nige, um den ein solches von dem übernonmen werden kann, der nur 
den jährlichen Zuwachs schlagen lässt, so würde eine den Gesetz entspre- 
chend auf die üblichen Kaufpreise gegründete Taxation den Uebernehmer 
meistens ruiniren. Der Vorzug von einem Zehntel würde lange nicht hin- 
reichen, um die Gutsübernahme möglich zu machen, wenn auch nur mehr 
als zwei Kinder und sonst kein Erbgut vorhanden wäre. Desshalb, scheint 
es, helfen die Hofbauern, welche selbst meist im Waisengericht sitzen, zur 
Bewahrung der Höfe durch allzuniedrige Taxutionen. — Noch ist zu be- 
merken, dass das Abholzen ganzer Waldungen über 25 Morgen in Baden 
freilich verboten ist, wenn nicht die Forstbehörde es erlaubt. Aber die 
Uebertretung des Verbots kostet nur bis zu 50 fl. Strafe, und durch diese 
lässt sich begreiflich ein Spekulant, der Tausende gewinnen kann, nicht ab- 
halten.
	        
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