Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

450 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
geschlossenen Gütern und solcher mit dem Theilbarkeitssystem 
oder auch eine statistische Vergleichung einer Anzahl badischer 
mit württembergischen Schwarzwaldämtern angestellt würde, um 
daraus einen sichern Anhaltspunkt zum Urtheil zu gewinnen. Zu 
‘einer solchen Vergleichung fehlt es aber zur Zeit an veröffent- 
lichtem Material. Dürfte man jedoch nach dem ganzen Eindrucke 
uriheilen, den die Schwarzwaldgemeinden in ökonomischer Be- 
ziehung auf unsrer und der badischen Seite bei oberflächlicher 
Beobachtung machen, dann wird man keinen Augenblick im Zwei- 
fel seyn, auf welcher Seite die günstigeren Verhältnisse zu finden 
sind, ob auf Seite der schrankenlosen Theilbarkeit oder auf der 
der Gebundenheit des Bodens. 
Ein andres noch neueres Gesetz ist das sächsische vom 
30. Nov. 1843. Auch hier wird bestimmt, dass Ritler- und 
Lehengüter ebenso wie geschlossene Bauerngüter untheilbar seyn 
sollen, doch mit der Beschränkung, dass ein Drittel davon, nicht 
nach dem Grundumfang, sondern nach dem Steuerbetrag berech- 
net, auf einmal oder nacheinander soll veräussert werden dürfen, 
sodann, dass die Regierung von dem Verbot der Theilbarkeit 
soll dispensiren können. Gänzlich dem Verbot entzogen sind 
Weinberge und Abtrennungen für öffentliche Zwecke, zur Er- 
richtung von Fabriken; Veräusserungen für wirthschaflliche Zwecke 
(z. B. Wiesenwässerungen), für Errichtung von Handelsgärten 
und Wohnhäusern sind so weit gestattet, dass die im Allge- 
meinen untheilbaren zwei Drittel eines Guts noch weiter um 
ein Achtel verkleinert werden dürfen. Endlich ist bestimmt, 
dass, wenn auf abgelrennten Stücken neue Nahrungen entste- 
hen, auch diese die Eigenschaft von geschlossenen Gütern an 
sich tragen sollen. 
Auch bei diesem Gesetz wie bei dem badischen ist Erhaltung 
der vorhandenen, nicht die Schaffung neuer geschlossener Grund- 
besitzungen das Motiv. Und auch in der Erhaltung ist das Gesetz 
nicht starr und eigensinnig; es nimmt vielmehr in der mildesten 
Weise auf alle denkbaren Interessen Rücksicht, die ein Abgehen 
von dem Prinzip der Geschlossenheit räthlich machen können. 
Das ist gewiss sehr zu billigen. Ein Andres ist's, ob die ein- 
fache Erhaltung in der beschränkten Weise, wie sie das Gesetz
	        
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