Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 489 
Der deutsche Bund hat Bestimmungen über die Aus- 
lieferung wegen gemeiner Verbrecher nicht getroffen, solche als 
Sache der einzelnen Staaten erachtend; dagegen ist durch Bun- 
desbeschluss vom 18. Aug. 1836 eine allgemeine gegenseitige 
Auslieferung aller Personen angeordnet, welche „gegen die Sou- 
veränelät oder gegen die Existenz, Integrität oder Sicherheit 
eines anderen Bundesstaates sich verfehlen.“ Einzig die eigenen 
Unterihanen sind von dieser Auslieferung ausgenommen; was 
denn auch um so nothwendiger ist, als die Verfassungsurkun- 
den oder die Strafgesetzbücher der meisten deutschen Staaten 
jede Auslieferung der eigenen Bürger an fremde Staaten aus- 
drücklich untersagen. — Ausser diesem Bundesgesetze besteht 
auch noch unter sämmtlichen Bundesstaaten eine allgemeine Car- 
tell-Convention, vom 12. März 1831. 
Bei einer vierten, #reilich sehr kleinen, Anzahl von Staaten 
geht endlich der Entschluss, zu einer allgemeinen Rechtsordnung 
beizutragen, so weit, dass sie nicht nur zur Auslieferung Frem- 
der bei jeder Art von Verbrechen bereit sind, sondern selbst 
die eigenen Unterthanen an auswärtige Staaten, gegen welche 
sich dieselben verfehlt haben mögen, zur Bestrafung übergeben. 
Das französische Decret vom 23. Oct. 1811, welches wenig- 
stens die Möglichkeit einer solchen Auslieferung zulässt, ist bereits 
oben S. 482 erwähnt. Eine allgemeine Erklärung der Bereit- 
willigkeit hat Kurhessen gegeben. Siehe Verordn. vom 1. Sept. 
1820. Endlich haben Hannover und das Königreich der Nie- 
derlande am 23. Aug. 1817 (Martens, N. R. G., Bd. III, 
S. 3) sogar einen bestimmten Vertrag abgeschlossen, in welchem 
sie sich die Auslieferung der eigenen Unterthanen zusichern, 
wenn dieselben ein so schweres, gemeines oder politisches, Ver- 
brechen begangen haben sollten, dass sie des Schutzes ihres 
Vaterlandes unwürdig geworden seien. Doch ist der Entschluss 
der betreffenden Regierung im einzelnen Falle vorbehalten. — 
Es bedarf freilich nicht erst der Bemerkung, dass diese Auffas- 
sung des Asylrechtes und was damit zusanımenhängt, nur eine 
sehr geringe würkliche Ausführung erhalten kann, weil die un- 
endliche Mehrzahl der Staaten, wie oben gezeigt, die Auslieferung 
eigener Unterthanen unbedingt verweigert, es‘somit an der. Er- 
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