Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht, 77 
können, ist die Hilfe zu betrachten, welche die Glieder einer 
ihres Hauptes beraubten Familie in Anspruch nehmen. 
Unerwachsene Kinder und Witiwen sind gerade bei einer 
natürlichen und gesunden Entwickelung der Verkehrsverhältnisse 
nicht im Stande, den selbstständigen Unterhalt zu gewinnen. 
Es gehört zu den Pflichten des Familienhauptes, für ihren 
Unterhalt, auch für den Fall seines Todes, Vorsorge zu treffen. 
Die Errichtung von Wittwenkassen, auch für die unteren Volks- 
klassen ist indess noch so wenig versucht, und wir von der 
Lösung der nächsten Aufgabe, den Arbeiter zur Erfüllung aller 
Bedingungen seiner persönlichen Selbstständigkeit anzuhalten 
noch so weit entfernt, dass Vorschläge zur Einrichlung von 
Kassen, bei denen ein Arbeiter sich betheiligen könnte, um seine 
Hinterbliebenen vor Noth zu schützen, voreilig und unausführbar 
erscheinen möchten. 
Die Sorge für Wiliwen und Waisen mag vielmehr der @e- 
meinde, als einer Genossenschaft und erweiterten Familie für 
jetzt verbleiben. Diese Pflicht kann ihr mit Recht übertragen 
werden, wenn die Schliessung von Ehen ihrer Aufsicht mil 
unterworfen, und sie berechtigt ist, von den Familienvätern 
besondere Beiträge zur Erfüllung dieser Aufgabe zu fordern. 
Die Unterstützung wird ebensowohl von dem Charakter 
eines blossen Almosens zu bewahren, als auf ein gewisses Maass 
zu beschränken sein; denn es soll weder der Antrieb, für die 
Seinigen im Falle des Todes zu sorgen, bei dem Hausvaler 
aufgehoben, noch die Unterstützung, auf deren Genuss er den 
Seinigen einen Anspruch durch seine Leistungen erworben hal, 
als ein Gnadengeschenk behandelt werden. 
Eine Pflicht der Gemeinde, für uneheliche Kinder zu sor- 
gen, wird dagegen nicht anzuerkennen sein. Viel trifligere 
Gründe lassen sich dafür anführen wegen der Kosten des Un- 
terhalts jeden in Anspruch zu nehmen, welcher mit der Mutter 
des Kindes einmal sträflichen Umgang gepflogen, insbesondere 
den, welcher sie’ zuerst vermocht hat, die Gesetze der Keusch- 
heit zu übertreten. 
Denn durch die unerlaubte Gemeinschaft betheiligt sich der 
Mann an der Schuld des Weibes, und ist daher nicht allein für
	        
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