Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwisehenherrschaft, 87 
die mangelnde Kraft zu fernerem Widerstand gegen den Sieger 
abgedrungen war, konnte hier so wenig wie bei andern völker- 
rechtlichen Verträgen einen Unterschied begründen. Auch die 
mangelnde Einwilligung der vertriebenen Beherrscher der Han- 
nover’schen, Kurhessischen und Braunschweigischen Lande konnte 
die rechtliche Existenz des in den Staatenkreis vollkommen 
eingetretenen Königreichs Westphalen nicht afficiren, indem das 
Völkerrecht stets dem Mangel einer solchen Einwilligung nur 
so lange eine rechtliche Wirkung beigelegt hat, als sie möglicher- 
weise noch mit faclischen Folgen verbunden sein, d. h. vermöge 
des in irgend einer Weise fortdauernden Widerstandes eine 
Restitution oder Wiedergewinnung des verlorenen Bezitzes als 
möglich oder nur einigermaassen wahrscheinlich angesehen werden 
konnte. — Niemand hat die völkerrechtliche Legitimität des Hauses 
Hannover auf dem englischen Throne bestritten, auch zu der 
Zeit, wo die Stuarts noch nicht erloschen waren, und ebensowenig 
fällt es Jemanden ein, die jetzige schwedische Königsfamilie als 
eine usurpatorische zu bezeichen, obgleich der Sohn des ent- 
ihronten Königs Gustav IV. Adolph noch lebt. Wie aber die 
Lage Europa’s nach der Besiegung Oesterreichs und Russlands 
(1805) und Preussens (1806) nach der Auflösung des deutschen 
Reichs, der Stiftung des Rheinbundes und in Folge der Stipu- 
lationen des Tilsiter Friedens war, konnte in der That von einer 
gegründeten Hoffnung auf Restitution der vertriebenen deutschen 
Fürsten, namentlich des Kurfürsten von Hessen und des Herzogs 
von Braunschweig, deren Länder dem Königreich Westphalen 
einverleibt waren, oder von einer Fortsetzung eines Kriegs- 
zustandes wider Napoleon von ihrer Seite vernünftiger Weise 
keine Rede sein. Was aber die Hannover’schen Lande betrifft, — 
welche ohne ernstlichen Widerstand der allerdings eines recht- 
fertigenden Grundes entbehrenden, im Frieden mit dem deutschen 
Reich vollzogenen französischen Occupation Preis gegeben, dann 
einer provisorischen Verwaltung unterworfen, 1805 an Preussen 
abgetreten und endlich dem neu geschaffenen Königreich West- 
phalen einverleibt worden waren, — so konnte man mit Grund 
auch nicht sagen, dass ihr Landesherr als solcher”den Krieg 
gegen Napoleon forigesetzt habe, obwohl dies von England, mit
	        
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