aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 89
Rechte und Verbindlichkeiten und die Acte der usurpatorisch
ausgeübten Staatsgewalt überhaupt als gültig zu betrachten seien ?
so ist diese allgemeine, und jede damit zusammenhängende,
speciellere Frage rein staatsrechtlicher Natur, d. h. sie
muss aus dem Wesen oder dem Rechte des Staats beurtheilt
und gelöst werden.
Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist natürlich die, dass
während des Interregnums wirklich ein staatlicher Zu-
stand stattgefunden, d. h. dass zwischen dem s. g. Usur-
pator und den Landesbewohnern ein, in irgend einer Weise
definitiv geregeltes Verhältniss von Herrschaft und Ge-
horsam, wie es im Staatsbegriff gegeben ist, bestanden habe,
vermöge dessen die bestehende Gewalt wirklich die Rechte und
Pflichten einer ordentlichen Obrigkeit im eigenen Namen
ausüben wollte und die Unterthanen sich dieser Gewalt als
ihrer staatlichen Obrigkeit unterworfen und ‘die Unter-
thanspflichten gegen dieselbe erfüllt haben; wodurch wieder die
eigentliche Zwischenherrschaft sich von einer blossen
feindlichen Occupation und von einer augenblicklich dominirenden
revolutionären Gewallherrschaft unterscheidet. Dagegen ist es
für die Frage von der Rechtsgültigkeit der Handlungen eines
Zwischenherrschers ganz einerlei, ob die Zwischenherrschaft
in Folge gewaltsamer Revolution im Innern des Staats ein-
getreten, oder von einer zwingenden auswärtigen — feindlichen —
Macht eingeseizt worden ist. Auch die republicanische Regierung
Frankreichs und das Regiment Napoleons war im Sinne der
Restauration nur eine Zwischenherrschaft; die Bourbonen der
ältern Linie sahen auch die 1830 in Frankreich eingesetzie
Regierung nur äls eine usurpalorische an, und wahrscheinlich
würde auch der Herzog Carl von Braunschweig, wenn er ein-
mal restaurirt werden sollte, von einer sein legilimes Herrscher-
recht nur factisch beseitigt habenden Usurpalion seines Bruders
Wilhelm reden.
Der Hauptgrund aber, weshalb man sich im Falle einer
eigentlichen Zwischenherrschaft im Allgemeinen für die Rechts-
gültigkeit der an sich oder nach der bestehenden Verfassung
nicht rechtswidrigen Regentenhandlungen — denn nur