Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 89 
Rechte und Verbindlichkeiten und die Acte der usurpatorisch 
ausgeübten Staatsgewalt überhaupt als gültig zu betrachten seien ? 
so ist diese allgemeine, und jede damit zusammenhängende, 
speciellere Frage rein staatsrechtlicher Natur, d. h. sie 
muss aus dem Wesen oder dem Rechte des Staats beurtheilt 
und gelöst werden. 
Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist natürlich die, dass 
während des Interregnums wirklich ein staatlicher Zu- 
stand stattgefunden, d. h. dass zwischen dem s. g. Usur- 
pator und den Landesbewohnern ein, in irgend einer Weise 
definitiv geregeltes Verhältniss von Herrschaft und Ge- 
horsam, wie es im Staatsbegriff gegeben ist, bestanden habe, 
vermöge dessen die bestehende Gewalt wirklich die Rechte und 
Pflichten einer ordentlichen Obrigkeit im eigenen Namen 
ausüben wollte und die Unterthanen sich dieser Gewalt als 
ihrer staatlichen Obrigkeit unterworfen und ‘die Unter- 
thanspflichten gegen dieselbe erfüllt haben; wodurch wieder die 
eigentliche Zwischenherrschaft sich von einer blossen 
feindlichen Occupation und von einer augenblicklich dominirenden 
revolutionären Gewallherrschaft unterscheidet. Dagegen ist es 
für die Frage von der Rechtsgültigkeit der Handlungen eines 
Zwischenherrschers ganz einerlei, ob die Zwischenherrschaft 
in Folge gewaltsamer Revolution im Innern des Staats ein- 
getreten, oder von einer zwingenden auswärtigen — feindlichen — 
Macht eingeseizt worden ist. Auch die republicanische Regierung 
Frankreichs und das Regiment Napoleons war im Sinne der 
Restauration nur eine Zwischenherrschaft; die Bourbonen der 
ältern Linie sahen auch die 1830 in Frankreich eingesetzie 
Regierung nur äls eine usurpalorische an, und wahrscheinlich 
würde auch der Herzog Carl von Braunschweig, wenn er ein- 
mal restaurirt werden sollte, von einer sein legilimes Herrscher- 
recht nur factisch beseitigt habenden Usurpalion seines Bruders 
Wilhelm reden. 
Der Hauptgrund aber, weshalb man sich im Falle einer 
eigentlichen Zwischenherrschaft im Allgemeinen für die Rechts- 
gültigkeit der an sich oder nach der bestehenden Verfassung 
nicht rechtswidrigen Regentenhandlungen — denn nur
	        
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