90 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen
von diesen ist hier die Rede —- entscheiden muss, liegt in der
nothwendigen Fortdauer eines staatlichen Rechts-
zustandes, mit welcher die willkührliche, rückwärts wirkende
Vernichtung der Regierungsacte aus der Zeit des Interregnums
rechtlich als ganz unvereinbar erscheinen muss. Ist aber, wie
bereits in meinem Staats- und Bundesrecht Thl. I. S. 203, mit
Rücksicht auf die Behandlung der Frage im Schoosse der Bundes-
versammlung bemerkt ist, die Frage:
ob das rechtliche Dasein und die Fortdauer des.
Staats von der Ausübung der Regierungsgewalt durch
das nach der bisherigen Verfassung berechtigte Subject
bedingt sei?
zu verneinen, und kann man demgemäss auch die factische
Aufhebung des Regierungsrechtes des legilimen Fürsten nicht
einer Aufhebung des Staatsverbandes selbst gleichstellen; — so
kann auch die Rechtsverbindlichkeit der, wie der Staat selbst
ununterbrochen fortdauernden, Staatsgewalt nicht von dem
älteren Rechte auf dieselbe abhängig gemacht werden. Derselbe
Grund, welcher den Nachfolger in der Regierung überhaupt
verpflichtet, die Handlungen des Vorgängers anzuerkennen, —
einerlei, aus welchem Grunde er succedirt, ob er Erbe des
Vorgängers ist, oder nicht — wobei sich die Möglichkeit einer
Abänderung für die Zukunft natürlich von selbst versteht, —
nöthigt auch den restaurirten legitimen Landesherrn, die gesetz-
oder constitutionsmässigen Acte des Interregnums, insoweit sie
nicht gerade die Ausschliessung Seiner Dynastie betreffen, als
gültige Regierungsacte anzuerkennen, und, vorausgesetzt,
dass überhaupt noch von einer Rechtsnachfolge in dieselbe
Staatsgewalt die Rede sein kann, übernommene Verbind-
lichheiten der Zwischenregierung zu erfüllen. Dass
übrigens in Republiken, in welchen z. B. eine Einherrschaft als
Zwischenherrschaft bestanden hätte, nach erfolgter Restauration
der alten Verfassung, derselbe Grundsatz gelten müsse, versteht
sich ganz von selbst.
Man hat zwar dieser Lehre den Vorwurf gemacht, dass sie
politisch gefährlich sei, und dem Legitimitätsprincipe
ganz und gar widerspreche; insbesondere ist die Dootrin von der