Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 9 
Fortdauer derStaatsgewalt oder dem „ewigen Staat“ 
verspottet, z. B. in der Schrift von Schaumann, oder wohl gar 
als eine revolutionäre Neuerung bezeichnet worden. Nament- 
lich hat z. B. die Hannover’sche Abstimmung im Protokoll der 
Bundesversammlung vom 5. Juni 1823 und die Oesterreichische 
Abstimmung in der Angelegenheit der westphälischen Domainen- 
käufer im Protokoll vom 4. December 1823, indem sie die in 
dem Gutachten der Reclamationscommission $. 10 vorgetragenen 
staatsrechtlichen Grundsätze missbilligt, über diese das Ver- 
dammungsurtheil ausgesprochen. 
Allein wenn, was die politische Gefährlichkeit dieser Doctrin 
beirifft, z. B. in der Braunschweigischen Abstimmung vom 
4. December 1823 auf die nachtheiligen Folgen davon 
aufmerksam gemacht wird, wenn die Dispositionen einer usurpa- 
torischen Regierung anerkannt werden müssten, so liegt dabei 
theils wieder die offenbare Verwechselung der eigentlichen 
Zwischenherrschaft mit der gar keinen. neuen staatsrechtlichen 
Zustand begründenden Occupation eines Landes durch den krieg- 
führenden Feind zu Grunde, theils lässt sie unerwogen, dass 
den Unterthanen das Urtheil darüber, ob die frühere Regierung 
der gegenwärtigen gegenüber noch ein Recht habe, nicht zu- 
gemulhet werden kann, und dass der gemeine Mann selbst 
durch religiöse Vorschriften darauf angewiesen wird, der Obrig- 
keit, die Gewalt über ihn hat, unterthan zu sein. Hiermit würde 
aber die Ueberzeugung, dass man dessen ungeachtet mit der 
bestehenden Regierung in keine rechtsverbindliche Geschäfte ein- 
gehen könne, oder dass die Acte derselben ungültig seien, sich 
vernünfliger Weise gar nicht vereinigen lassen, und andererseits 
der Zwischenherrscher gewissermaassen autorisirt werden, nur 
darauf Bedacht zu nehmen, wie er seine Herrschaft möglichst 
zu seinem eigenen Vortheil ausbeuten könne, was nalürlich nur 
zum allgemeinen Verderben des Landes ausschlagen würde }). 
Der Eroberer würde der Gegenwart um so mehr aufbürden, je 
weniger er eine Anerkennung’ von der Zukunft .zu erwarten hal, 
1) Stickel, Beitrag zu den Lehren von der Rechtsbeständigkeit der 
‘Handlungen eines Zwischenherrschers, 5. 44.
	        
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