aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 9
Fortdauer derStaatsgewalt oder dem „ewigen Staat“
verspottet, z. B. in der Schrift von Schaumann, oder wohl gar
als eine revolutionäre Neuerung bezeichnet worden. Nament-
lich hat z. B. die Hannover’sche Abstimmung im Protokoll der
Bundesversammlung vom 5. Juni 1823 und die Oesterreichische
Abstimmung in der Angelegenheit der westphälischen Domainen-
käufer im Protokoll vom 4. December 1823, indem sie die in
dem Gutachten der Reclamationscommission $. 10 vorgetragenen
staatsrechtlichen Grundsätze missbilligt, über diese das Ver-
dammungsurtheil ausgesprochen.
Allein wenn, was die politische Gefährlichkeit dieser Doctrin
beirifft, z. B. in der Braunschweigischen Abstimmung vom
4. December 1823 auf die nachtheiligen Folgen davon
aufmerksam gemacht wird, wenn die Dispositionen einer usurpa-
torischen Regierung anerkannt werden müssten, so liegt dabei
theils wieder die offenbare Verwechselung der eigentlichen
Zwischenherrschaft mit der gar keinen. neuen staatsrechtlichen
Zustand begründenden Occupation eines Landes durch den krieg-
führenden Feind zu Grunde, theils lässt sie unerwogen, dass
den Unterthanen das Urtheil darüber, ob die frühere Regierung
der gegenwärtigen gegenüber noch ein Recht habe, nicht zu-
gemulhet werden kann, und dass der gemeine Mann selbst
durch religiöse Vorschriften darauf angewiesen wird, der Obrig-
keit, die Gewalt über ihn hat, unterthan zu sein. Hiermit würde
aber die Ueberzeugung, dass man dessen ungeachtet mit der
bestehenden Regierung in keine rechtsverbindliche Geschäfte ein-
gehen könne, oder dass die Acte derselben ungültig seien, sich
vernünfliger Weise gar nicht vereinigen lassen, und andererseits
der Zwischenherrscher gewissermaassen autorisirt werden, nur
darauf Bedacht zu nehmen, wie er seine Herrschaft möglichst
zu seinem eigenen Vortheil ausbeuten könne, was nalürlich nur
zum allgemeinen Verderben des Landes ausschlagen würde }).
Der Eroberer würde der Gegenwart um so mehr aufbürden, je
weniger er eine Anerkennung’ von der Zukunft .zu erwarten hal,
1) Stickel, Beitrag zu den Lehren von der Rechtsbeständigkeit der
‘Handlungen eines Zwischenherrschers, 5. 44.