Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

92 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
und deshalb z. B. keine Anlehen machen, sondern das Geld da 
wegnehmen, wo es sich darböte !). Mindestens muss es dem- 
nach als höchst zweifelhaft betrachtet werden, welche von den 
beiden sich einander gegenüberstehenden Ansichten wirklich 
staatsgefährlicher sei. 
Die Lehre vom „ewigen Staate“ aber, die natürlich 
dadurch nicht widerlegt wird, dass die Geschichte von vielen 
untergegangenen Staaten zu erzählen weiss, und die keinen 
andern Sinn hat, als dass jeder Staat seiner Natur und Bestim- 
mung nach ein dauernder und unauflöslicher Verein sei, und 
dass die Staatsgewalt unabhängig von den wechselnden Inhabern, 
der Rechtsidee nach, ununterbrochen fortdauere, — ist keine 
neue Erfindung der speculativen Philosophie, sondern wohl so 
alt, wie die Staaten selbst ?). Es würde nicht schwer sein, aus 
dem Römischen Recht zu beweisen, dass das imperium als etwas 
ununterbrochen Fortdauerndes angesehen wurde. Auch die 
Juristen des Mittelalters (z. B. Baldus) personificiren die Staats- 
gewalt als die den Staat ununterbrochen repräsentirende Macht 
und leiten daraus die Verpflichtung jedes Nachfolgers zur An- 
erkennung desjenigen ab, ‘was im Namen des Staats geschehen 
ist, und denselben Sinn hat in dem früher streng monarchischen 
Frankreich das Sprüchwort: „Le roi ne meurt pas.“ Mit dem 
Legitimitätsprincip kann aber diese Lehre deshalb gar nicht im 
Widerspruch stehen, weil ohne sie das Princip selbst ganz seine 
Basis verlieren und der rechtliche Zusammenhang auch zwischen 
den auf einander folgenden legitimen Throninhabern aufgehoben 
werden würde. 
Ganz einerlei ist es übrigens für die Beurtheilung der vor- 
liegenden Rechtsfrage, ob man den Rechtsgrund der Staats- 
gewalt in einem nach freier Willkühr abgeschlossenen Vertrag, 
oder auf irgend ein Gesetz der Nothwendigkeit gründet. 
Denn der Begriff und das Wesen des Staats selbst wird dadurch 
nicht afficirt. Auch das monarchische Princip ?) in seiner 
1) K. S. Zachariä, vierzig Bücher. Band V. Seite 124. 
2) Hugo Grotius, De J. B. et P. Lib. II. Cap. IX. $. 3. „Dixit Iso- 
erates et post eum Julianus imperator civitates esse immortales.* 
3) Das monarchische Princip ist blos gegen die wirkliche Theilung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.