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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • 1. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Exequatur-Ertheilungen.
  • 2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs vom 1. April 1892 bis Ende Mai 1892.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt: Errichtung von Stellen für die Untersuchung der Seeleute auf Farbenblindheit in Preußen.
  • 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 449 — 
der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten 
Beförderungsstrecke berechnet wird. 
S. 36. Z 
1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich Aushändi- 
gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegen= Zung don 
stehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. . Fostsenduu- 
. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Empfänger an 
Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 1nterwegs- 
"0 . 
8. 37. 
1 Hat der Siegel= oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von Herstellung 
dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des clefeserln d 
Postbeamten wiederhergestellt. Eröfenung der 
II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung Sendungen 
mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung durch die Post- 
möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag beamten. 
der Sendung noch vorhanden ist. 
II. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst anwesend 
sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter 
Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunter- 
beamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung 
stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne 
Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger davon 
in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Post- 
beamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Etwaige Er- 
innerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt 
erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet 
der Empfänger dem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der 
* so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften 
zu verfahren. 
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht 
der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen 
werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und das Ergebniß 
niederzuschreiben sind. 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über die 
Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres 
Verfahren befugt. z. 88 
3 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den Empfängern Bestellung. 
ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich 
. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 
auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
auf Postanweisungen, 
auf Postaufträge, 
auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
auf Ablieferungsscheine (Begleitadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über 
Einschreibpackete. · 
DiefürBewohnervonLandortenmitPosthülsstellebestimmtengewöhnlichenBrieffendungen— 
und, soweit thunlich, auch die Packete ohne Werthangabe werden der Posthülsstelle zugeführt, und 
hier entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen, oder zur Abholung bereit gehalten 
(§. 42). Wenn im letzteren Fall die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers 
bei der Posthülfstelle nicht von dem Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den 
Landbriefträger. 
S MPe—
	        

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