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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Heilpersonal.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Hebammen. § 81.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • 1. Begriff und Umfang der Medizinalpolizei. § 75.
  • 2. Seuchenpolizei. § 76.
  • 3. Impfung. § 77.
  • 4. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. § 78.
  • 5. Heilpersonal.
  • a) Ärzte § 79.
  • b) Apotheker. § 80.
  • c) Hebammen. § 81.
  • 6. Heilanstalten. § 82.
  • 7. Veterinärpolizei. § 83.
  • 8. Tierärztliches Personal. § 84.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 82. 205 
gründete Berechtigung analoge Anwendung. Die Zurücknahme der 
Approbation äußert ebenso wie die Erteilung derselben eine Wirkung 
nur für das betreffende Land. 
Die Festsetzung von Taxen für die Hebammen ist nach der 
Reichsgewerbeordnung nicht für zulässig zu erachten ®, 
‘6. Heilanstalten. 
& 32. 
Heilanstalten sind: 
l. Krankenhäuser, Entbindungshäuser und Irren- 
anstalten!, Diese sind entweder vom Staate oder einem Kam- 
munalverbande (Provinz, Landarmenverband, Gemeinde) errichtet, in 
dessen Eigentum und Verwaltung sie sich befinden, oder sie gehören 
einer Stiftung, oder sie werden von einem Privatunternehmer geleitet. 
Die Einrichtung der staatlichen und kommunalen Anstalten beruht 
auf besonderen Statuten und Reglements. Auch für die Anstalten 
der Stiftungen bestehen regelmäßig besondere statutarische Vor- 
schriften. Unternehmer von Privatanstalten bedürfen einer Kon- 
zession der höheren Verwaltungsbehörde?. Diese Konzession ist nur 
dann zu versagen: a) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu- 
verlässigkeit des Unternehmers in bezug auf die Leitung und Ver- 
waltung der Anstalt dartun®, b) wenn nach den von dem ÜUnter- 
nehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen 
und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesund- 
heitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, [c) wenn die 
Anstalt nur in einem Teile eines auch von anderen Personen be- 
wohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb 
für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Ge- 
fahren hervorrufen kann, d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von 
Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken 
bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Be- 
wohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Ge- 
fahren hervorrufen kann. — Vor Erteilung der Konzession sind über 
die Fragen zu c) und d) die Ortspolizei und die Gemeindebehörden 
zu hörent.] Die Entziehung der Konzession ist zulässig wegen 
— 
® Gew.O. $ 72. Der Grundsatz gilt aber natürlich nur für frei praktizierende 
Hebammen. Für angestellte Bezirkshebammen ist die Festsetzung von Taxen 
-uläseig. [Preuß.G., etr. die Gebühren der Hebammen, vom 10. Mai 1908.] 
ı Jo In Art. Irrenwesen, V.R.W. 1, 691; Art. Krankenanstalten, V.R.W. 
1, 844; [G. Meyer, Art. Heilanstalten H.W.B.® 4, 1171.] 
® Gew.O. $$ 30 u. 40. 
? Die ursprüngliche Fassung lautete: „welche die Unzuverlässigkeit des 
Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.“ 
chon diese Fassung beabsichtigte nicht bloß bürgerlich bescholtene, sondern 
auch administrativ und technisch unfähige Personen auszuschließen. Da indessen 
über diesen Punkt Zweifel entstanden, so wurde durch R.G. vom 28, Juli 1879 
an die Stelle der früheren Fassung eine anderweite gesetzt, welche den Ge- 
danken noch deutlicher zum Ausdruck bringt (vgl. Motive zu Art. 1 des Re- 
ae vom 3. Mai 1879 Sten. Ber. 5, 1325 
) 
Durch die Nov. vom 6. Aug. 1896 sind c. und d. dem $ 30 Gew.O. 
zugefügt.]
	        

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