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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Seuchenpolizei. § 76.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • 1. Begriff und Umfang der Medizinalpolizei. § 75.
  • 2. Seuchenpolizei. § 76.
  • 3. Impfung. § 77.
  • 4. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. § 78.
  • 5. Heilpersonal.
  • 6. Heilanstalten. § 82.
  • 7. Veterinärpolizei. § 83.
  • 8. Tierärztliches Personal. § 84.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

190 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $& 76. 
Die Sorge für die individuelle Gesundheit ist Sache des 
Individuums. Gegenstand der Verwaltungstätigkeit bildet nur die 
Aufgabe, die Bedingungen der allgemeinen Gesundheit herzustellen. 
Sie muß für gesunde Wohnungen, für Reinlichkeit in den Häusern 
und auf den Straßen, für gutes Wasser und gute Luft, für die Be- 
seitigung gesundheitsgefährlicher Einrichtungen im Gewerbebetrieb, 
für eine gesundheitsmäßige Einrichtung des Jugendunterrichts Sorge 
tragen. So verzweigen sich die [medizinalpolizeilichen] Gesichts- 
punkte durch das ganze Gebiet des Verwaltungsrechts; sie be- 
einflussen die Grundsätze der Baupolizei, Straßenpolizei, Begräbnis- 
polizei, Gewerbepolizei, des Unterrichtswesens. Auch die Über- 
wachung der Prostitution erfolgt aus gesundheitspolizeilichen wie 
aus sittenpolizeilichen Rücksichten. Ebenso sind die Bestimmungen 
über die Aufnahme fremder Kinder in Kost und Pflege, (sog. 
Kost- und Ziehkinder), wenn auch nicht ausschließlich, so doch 
zu einem wesentlichen Teil von Gesichtspunkten der Gesundheits- 
pflege beeinflußt®. Daneben kommen jedoch besondere Maßregeln 
in Betracht, die rein sanitätlicher Natur sind. Zu ihnen gehören: 
1. alle die Maßregeln, welche gegen eine bestimmte Krank- 
heit gerichtet sind, sei es, daß diese bereits ausgebrochen ist und 
nur der Weiterverbreitung entgegengetreten werden soll, sei es, daß 
man von vornherein ihre Entstehung zu verhindern bezweckt, also: 
a) die Seuchen[polizei], 
b) die Impfung), 
2. die Überwachung des Verkehrs mit Nahrungs- 
und Genußmitteln, sowie mitGebrauchsgegenständen, 
3. die Sorge für das Heilpersonal und die Heilanstalten. 
2. Seuchen[polizei]?. 
S 76. 
Seuche (Epidemie) ist eine Krankheit, die in einer bestimmten 
Gegend massenhaft auftritt und sich durch Ansteckung weiter ver- 
breitet. Seuchen[polizei] ist der Inbegriff der Maßregeln, die 
beim Ausbruch einer Seuche ergriffen werden, um ihre weitere Ver- 
breitung zu verhindern. Derartige Maßregeln haben teils den Verkehr 
zwischen den einzelnen Ländern und Orten zum Gegenstande, teils 
besitzen sie einen rein lokalen Charakter. Zu ersteren gehören 
Einfuhrverbote und Einführung der Paßpflichtigkeit, Anordnungen, 
5 Die Pflege und Erziehung fremder Kinder kann entweder gegen Ent- 
eld oder unentgeltlich erfolgen. Im ersteren Falle hat sie den Charakter eines 
ewerbebetriebs. Doch finden die Bestimmungen der G.O. darauf keine An- 
wendung (Gew.O. $ 6). Es besteht daher die Möglichkeit, landesherrliche Vor- 
schriften darüber zu erlassen. Diese Vorschriften, die zum kleineren Teil auf 
Landesgesetzen, in der Regel auf orts- oder bezirkspolizeilichen Verordnungen 
beruhen, haben die Übernahme fremder Kinder in Erziehung und Pflege in der 
Regel von vorgängiger Genehmigung abhängig gemacht. Bayr. Pol.St.G.B. 
Art. 41. Bad. Pol.St.G.B. $ 98a. Hess. G. vom 10. Sept. 1878. 
1 Finkelnburg, Art. Volksseuchen, R.L. 8, 1159; Jolly, Art. Seuchen- 
polizei, V.R.W. 2. 450. 
 
	        

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