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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Heilanstalten. § 82.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • 1. Begriff und Umfang der Medizinalpolizei. § 75.
  • 2. Seuchenpolizei. § 76.
  • 3. Impfung. § 77.
  • 4. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. § 78.
  • 5. Heilpersonal.
  • 6. Heilanstalten. § 82.
  • 7. Veterinärpolizei. § 83.
  • 8. Tierärztliches Personal. § 84.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

206 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 88. 
Unrichtigkeit der Nachweise, auf Grund deren die Erteilung erfolgt 
ist, oder wegen Mangels derjenigen Eigenschaften, die nach den 
vorher erwähnten Bestimmungen der Gewerbeordnung vorausgesetzt 
werden mußten®. Die Konzession ist eine persönliche, nicht die 
Konzession einer Gewerbsanlage, Bei einem Wechsel in der Person 
des Unternehmers tritt daher auch eine neue Prüfung der baulichen 
und sonstigen Einrichtungen ein. Die Anstalten unterliegen einer 
staatlichen Beaufsichtigung®. 
2. Gesundbrunnen und Bäder’. Sie sind ebenfalls teils 
staatliche oder kommunale Anstalten, teils Unternehmungen von 
Privaten oder Gesellschaften. Die Verhältnisse derselben sind durch 
besondere Reglements geordnet. 
7. [Veterinärpolizei] ’. 
$ 88. 
[Die Veterinärpolizei hat für die Verhütung und 
Heilung von Tierkrankheiten im Interesse der Viehzucht, des 
Viehhandels und der menschlichen Gesundheit? zu sorgen.] Die 
älteren Vorschriften über die bei Viehseuchen zu 
ergreifenden Verwaltungsmaßregeln waren entweder nur mit Rück- 
sicht auf eine einzelne zur Zeit ihres Erlasses bestehende Seuche 
gegeben oder bezogen sich, wenn sie eine dauernde Geltung haben 
sollten, doch nur auf bestimmte Arten von Tierkrankheiten. Erst 
in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts wurden in einzelnen 
Staaten (Bayern, Baden, Sachsen- Meiningen, Bremen) allgemeine 
Bestimmungen über Viehseuchen auf dem Verordnungswege erlassen. 
Eine eingehende gesetzliche Regelung des gesamten Viehseuchen- 
wesens hat von deutschen Einzelstaaten nur Preußen in einem 
Gesetz vom 25. Juni 1875 erhalten. 
Das Deutsche Reich ist zunächst durch Spezialgesetzgebung, 
namentlich über Rinderpest, auf dem Gebiete des Seuchenwesens 
5 Gew.O. $ 53. 
® Über das Verfahren bei Konzessionierung und Konzessionsentziehung 
vgl. Gewerberecht. i 
7 Jolly, Art. Bäder. V.R.W. 1, 1283. 
ı Dammann, Art. Viehseuchen V.R.W.2, 809; Esser, Art. Viehseuchen 
R.L. 8, 1141; (H.W.B.® 7, 483]; Göring, Die Veterinärpolizeiverwaltung nach 
den reichsgesetzlichen Bestimmungen. Annalen 1881, S. 809; Jolly, Die 
Veterinärpolizei. H.P.Oe.*8, II. 391 [als Anhang zum Gesundheitswesen; Laband 
8, 258 in Verbindung mit der Medizinalpolizei; ebenso R.St.R. $ 33. Vgl. auch 
R.Verf. Art. 4. Ziff. 15: „Maßregeln der Veterinärpolizei.*“ Loening Verw.R. 
S. 408 Abwehr und Bekämpfung der Viehseuchen im Zusammenhang mit der 
Landwirtschaft, ebenso Georg Meyer, Verw.R. 2. Aufl. $ 118.] 
. 2 [Da die menschliche Gesundheit durch Viehseuchen gefährdet ist, recht- 
fertigt sich schon aus diesem Grunde die Bebandlung der Viehseuchen- 
bekämpfung als Teil der Veterinärpolizei, im Zusammenhang mit der Medizinal- 
polizei, und nicht von dieser getrennt, im Zusammenhang mit Landwirtschaft 
und Viehzucht.] 
  
 
	        

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