Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Zölle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Beteiligung des Reiches und der Einzelstaaten an der Zollverwaltung. § 226.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • 1. Zölle.
  • a) Quellen des Zollrechts. § 224.
  • b) Deutsches Zollgebiet. § 225.
  • c) Beteiligung des Reiches und der Einzelstaaten an der Zollverwaltung. § 226.
  • d) Zollpflicht und Zollbetrag. § 227.
  • e) Festsetzung und Erhebung der Zölle. §§ 228-231.
  • f) Zollstrafrecht. § 232.
  • g) Statistische Gebühr. § 233.
  • 2. Verbrauchssteuern.
  • 3. Verkehrssteuen. § 243.
  • 4. Steuern von Banken. § 244.
  • 5. Spielkartensteuer. § 245.
  • B. Staatssteuern.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Steuern. $& 226. 657 
einzelne Staaten ihre Zollverwaltung an Preußen abgetreten, andere 
sich zu einer gemeinsamen Zollverwaltung vereinigt®. Diese Ver- 
hältnisse sollten auch im Reiche bestehen bleiben’. Aus dem Grund- 
satze, daß die Erhebung und Verwaltung der Zölle den Einzelstaaten 
zusteht, ergeben sich folgende Konsequenzen: 
a) Die Organisation der Zollbehörden ist Sache der 
Einzelstasten. Es bestehen nur gewisse gemeinsame Grundsätze, die 
bei Durchführung der Organisation zu beobachten sind®. In den 
Grenzbezirken wird mit Rücksicht auf die dem Reiche obliegende 
Pflicht der Kostenerstattung die Zahl der Zollstellen und der dort 
fungierenden Beamten durch den Bundesrat festgestellt. 
b) Den höheren Behörden der Einzelstaaten steht die Befugnis 
zu, Instruktionen(Verwaltungsverordnungen)zu erlassen, 
durch welche die Tätigkeit der ihnen untergeordneten Beamten ge- 
regelt wird. Das Recht zum Erlaß derartiger Verwaltungsverord- 
nungen besitzt aber außerdem auch der Bundesrat kraft der ihm in 
der Reichsverfassung für Ausführungsbesti gen zu den Reichs- 
gesetzen beigelegten Verordnungsgewalt. Bei Abstimmungen über 
Bundesratsverordnungen gilt ebenfalls der Grundsatz, daß im Falle 
von Meinungsverschiedenheiten die Stimme des Präsidiums den Aus- 
schlag gibt, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden 
Einrichtungen ausspricht®. Die Verwaltungsverordnungen der höheren 
Landesbehörden müssen sich innerhalb der Schranken halten, die 
durch die Reichsgesetze und die Verordnungen des Bundesrates ge- 
zogen sind. 
c) Der Einzelne, der zollpflichtige Waren ein- oder 
ausführt, tritt in keinerlei unmittelbare Beziebungen zum Reiche, 
sondern lediglich in Beziehungen zu dem betreffenden Einzelstaate. 
Die aus der Zollerhebung hervorgehenden pekuniären Ansprüche und 
Verbindlichkeiten stehen daher nicht dem Reichsfiskus, sondern dem 
betreffenden Landesfiskus zu !?. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle muß nach Maßgabe 
der reichsgesetzlichen Vorschriften erfolgen. Zollerlasse 
und Zollerleichterungen sind daher die Einzelstaaten nur auf Grund 
einer reichsgesetzlichen Ermächtigung zu gewähren befugt. Dem 
® Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck. Später hat Preußen auch noch 
in einigen mecklenburgischen, oldenburgischen, lübecker und hamburger Ort- 
schaften die Zollverwaltung übernommen. Vgl. Laband 4, 424; Hacnel 
1, 405. ı 
® Die thüringischen Staaten einschließlich der thüringischen Gebietsteile 
Preußens bilden den sogenannten thüringischen Zoll- und Steuerverein (Vertr. 
vom 10. Mai 1833, 26. Nov. 1852, 3. April 1853, 27. Juni 1864, 20. Nov. 1889). 
? Art. 36 der R.Verf. spricht jedem einzelnen Bundesstaate das Recht 
der Zollerhebung, soweit er es bisher geübt hat, nur „innerhalb seines Ge- 
bietes“ zu. Dieser Zusatz ist nicht nur bedeutungslos, sondern positiv un- 
richtig, denn nach der erweislichen Absicht der Reichsverfassung sollte auch 
die Zollverwaltung fortdauern, die bisher in fremdem Gebiete ausgeübt war. 
Vgl. Laband 4, 424°. , , 
8 7,V, Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 3, 83 6, 16, 19. 
O R.Verf. Art. 7,37, 
ı Vgl. Laband 4, 335, 426; Zorn 2, 69; Gierke 1, 477. 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 42
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment