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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Großherzogin von Sachsen
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

entsprechende Prüfung für den Verwaltungsdienst 
bestanden haben und einige Jahre selbständig die 
Stelle eines Registrators, Kassen= oder Kalkulatur- 
beamten bekleidet haben. Voraussetzung ist ferner, 
daß die Bewerber unverheirathet, körperlich für den 
Dienst in den Tropen geeignet und nicht über 30 Jahre 
alt sind. Die körperliche Tropentauglichkeit ist durch 
den ärzklichen Berather der Kolonial-Abtheilung des 
Auswärtigen Amtes festzustellen. Die Annahme 
erfolgt unter der Bedingung, daß die Bewerber sich 
zu einer zunächst 2½ jährigen Dienstleistung in den 
Schutzgebieten verpflichten. Während dieser Dienstzeit 
erhalten die anfangs kommissarisch beschäftigten Beam- 
ten eine etwas unter dem Mindestbetrag des etats- 
mäßigen Gehalts stehende Remuneration. Bei der 
etatsmäßigen Anstellung beträgt in Ostafrika das 
Gehalt der Assistenten 4800 bis 5400 Mark, das 
der Sekretäre 6000 bis 7500 Mark. In der Regel 
wird den Bewerbern, wenn sie noch in jüngeren 
Lebensjahren stehen, zunächst eine Assistentenstelle 
übertragen, aus der sie aber bei befriedigenden 
Leistungen in die Reihe der Sekretäre übernommen 
werden können. Aehnlich sind die Gehaltsverhältnisse 
in den übrigen Schutzgebleten. Als Vergütung für 
die Ausreise werden Tagegelder und Fuhrkosten in 
sinngemäßer Anwendung der Allerhöchsten Verordnung 
vom 23. April 1879 und zu Zwecken der Ausrüstung 
1000 Mark, zur Hälfte bei der Annahme, zur Hälfte 
nach einjährigem Aufenthalt in den Schutzgebieten 
zahlbar, gewährt. Die von den Kassenbeamten zu 
hinterlegende Kaution beträgt 1200 Mark. Es wird 
darauf hingewirkt, daß für den Fall des Ausscheidens 
aus dem Kolonialdienst den betreffenden Beamten 
der Rücktritt in den heimischen Dienst unter Wahrung 
des Dienstalters offengehalten wird. 
Bewerber, die auf dem Seminar für orientalische 
Sprachen in Suaheli und in den Realien vorgebildet 
sind, werden bei sonstiger guter Qualifikation vor 
anderen Bewerbern, die diese besondere Vorbildung 
nicht besitzen, vorzugsweise berücksichtigt werden. 
Erenadlllholz aus Deutsch-Ostafrika.“) 
Seit längerer Zeit gelangt vom südlichen Theil 
unseres ostafrikanischen Schutzgebietes das sogenannte 
Grenadillholz in freilich nicht sehr bedeutenden Quan- 
titäten in den Handel und wird theils an der Küste 
theils in Sansibar zu kleineren Gegenständen, Spa- 
zierstöcken 2c. verarbeitet. Auch in Berlin werden 
jetzt, z. B. im Kolonialhaus von Antelmann, aus 
Grenadillholz verfertigte Gegenstände vertrieben. Ist 
auch das Kernholz nicht so tief schwarz wie das des 
echten Ebenholzes, so nimmt es dagegen sehr gut 
Politur an, ist außerordentlich hart und wird von 
Insekten nicht angegriffen. 
  
*) Der „Heitschrift für tropische Landwirtschaft“ Nr. 3 
entnommen. 
206 
  
Bisher wußte man nicht, welches die Stamm- 
pflanze dieses Holee sei; Herr Perrot in Lindi 
hat uns in liebenswürdiger Weise auf eine Anfrage 
sowohl ein Stammstück und dickere Zweige als auch 
Blätter, Blüthen und Früchte eingesandt, so daß es 
jetzt keinem Zweifel unterliegt, daß es die im tropischen 
Afrika weit verbreitete Dalbergia melanoxylon ist, 
das sogenannte Senegalebenholz. Da die Pflanze 
vielleicht eine Zukunft hat, und sich der Baum noch 
in manchen Gegenden Afrikas finden wird, von wo 
er bisher nicht bekannt ist, so werden wir gelegentlich 
eine Beschreibung und Abbildung desselben bringen. 
  
Lewa Dahbli. 
Der am 10. Februar d. Is. zu Sansibar ver- 
storbene bekannte indische Kaufmann Sewa Hadji 
war in Ostafrika wenn nicht der reichste Inder, so 
doch derjenige, welcher die größten Summen auf- 
bringen konnte. Er hatte sich dazu durch eigene 
Thätigkeit emporgearbeitet. Noch im Alter von 
14 Jahren verkaufte er als armer Inderjunge 
Kuchen in den Straßen Sansibars; durch allerlei 
Handelsgeschäfte, Sparsamkeit und ununterbrochene 
Thätigkeit erwarb er sich ein kleines Kapital, welches 
er hauptsächlich durch Karawanengeschäfte vermehrte. 
Den Grundstock zu seinem Vermögen legte er bei 
Stellung der Träger für die verschiedenen Kara- 
wanen, welche vor Errichtung des Kongostaates von 
belgischer Seite, später von Engländern und Deutschen 
veranstaltet wurden. Der Vortheil, den er den 
Reisenden bot, war die Garantie, die er für jede 
verlorengegangene Last anstandslos zahlte. Bei der 
Besetzung der deutsch-ostafrikanischen Küste war er 
es insbesondere, welcher die Trägergeschäfte ab- 
wickelte. Wenn seine Preise für Beförderung der 
Lasten hoch waren, so sind dabei die damaligen 
unsicheren Verhältnisse und die gestellte Garantie zu 
berücksichtigen. Später vergrößerte er sein Vermögen 
durch Handelsgeschäfte, insbesondere bei der fran- 
zösischen Expedition nach Madagaskar, wo er die 
Arbeiter zum Löschen der Schiffe beschaffte, und 
verschiedene Lieferungen, meistens in zweiter Hand, 
von den damit beauftragten französischen Firmen 
übernahm. 
Mit Sewa Hadji ist nun der rührigste und 
unternehmendste indische Kaufmann Ostafrikas aus 
dem Leben geschieden. Seine Mildbthätigkeit be- 
weisen zahlreiche Stiftungen in Dar-es-Saläm, 
Sansibar, Bagamoyo und anderen Orten. Seit 
Anfang 1895 war er Vorsteher der Indergemeinde 
der Khojas und Vertreter der Aga-Khans. 
Für die Deutschen hegte Sewa stets ganz be- 
sondere Sympathien. 
Sein Testament ist beim Bezirksgericht in Dar- 
es-Saläm deponirt worden. · 
-VonSeinerMajestätdemKaiserwarSewa 
Hadji schon vor längerer Zeit durch Verleihung
	        

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