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bestimme ich im Einvernehmen mit dem Herrn
Minister des Innern folgendes:
1. § 8 der Dienstanweisungs für die Gewerbeaufsichtsbeamten
vom 23. März 1892 (MBl. d. i.
B. S. 160) erhält nachstehende Fassung:
Die Gewerbeinspektoren sollen, wenn sie bei
ihren Besichtigungen Ubelstände vorfinden,
deren Abstellung in der Regel zunächst durch
gütliche Vorstellungen und geeignete Ratschläge
herbeizuführen suchen. Führt dies nicht zum
Ziele, oder erscheint von Anfang an die Anwendung
von Zwangsmitteln erforderlich, so
haben die Gewerbeinspektoren selbst im Wege
der polizeilichen Verfügung unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf 8§8§ 120 d und 139 b
der Gewerbeordnung die Ausführung der
Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung
der in den §8 120 a bis 120 der
Gewerbeordnung enthaltenen Grundsätze erforderlich
und nach der Beschaffenheit der
Anlage ausführbar erscheinen. Dabei sind die
Vorschriften in Ziffer 199 Abs. 4 der Ausführungsanweisung
zur Gewerbeordnung vom
1. Mai 1904 zu beachten. Die Verfügung
ist dem Betriebsunternehmer durch die Post
mit Zustellungsurkunde zuzustellen. Eine Abschrift
der Verfügung ist gleichzeitig der Ortspolizeibehörde
und, wenn sie zur Verhütung
von Unfällen erlassen wird, auch der Berufsgenossenschaft,
der der Betrieb angehört, gemäß
§ 872 der Reichsversicherungsordnung zu
übersenden. ·
·EbensohabendieGewerbeinspektorendie
tm§120t·Abs.2undin§137aAbs.3
der Gewerbeordnung bezeichneten Verfügungen,
wenn sie diese für erforderlich halten, selbstständig
zu erlassen.
Stellen die Gewerbeinspektoren eine gesetzlich
mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlung
gegen die Arbeiterschutzbestimmungen fest, so
haben sie, wenn nicht die Besonderheiten des
einzelnen Falles eine mildere Behandlung geboten
erscheinen lassen, die Bestrafung herbeizuführen.
Sie haben diese gemäß 8§ 27 und
73 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 20. Mai
1898/5. Juni 1905 (RBl. S. 371/533),
wenn es sich um einen der im § 146 der
Gewerbeordnung mit Strafe bedrohten Fälle
handelt, bei dem Ersten Staatsanwalt beim
zuständigen Landgericht und, wenn es sich um
einen der in 88 146 a bis 150 der Gewerbeordnung
mit Strafe bedrohten Fälle handelt,
bei dem Amtsanwalt beim zuständigen
Schöffengerichte zu beantragen. Mit dem
Antrag ist das Ersuchen um Übersendung
einer Urteilsabschrift zu verbinden. Eine Abschrift
des Antrags auf. Herbeiführung des
Strafverfahrens ist in jedem Falle von dem
Gewerbeinspektor sogleich der Ortspolizeibehörde
zu übersenden.
Nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern
an die Ortspolizeibehörde ist der Antrag auf
Herbeiführung der Bestrafung dann zu richten,
wenn es sich lediglich um eine der in §8 148,
149, 150 und 150 a der Gewerbeordnung
bezeichneten Ubertretungen handelt und anzunehmen
ist, daß nur eine Geldstrafe von
höchstens 30 4 oder im Unvermögenzsfalle
eine Haftstrafe von höchstens drei Tagen in
Frage kommt, und daß deren Festsetzung am
zweckmäßigsten durch eine polizeiliche Strafverfügung
nach Maßgabe des Gesetzes vom
23. April 1883 (Gesetzsammlung S. 65) zu
bewirken sein wird.
2. Nr. 5 der Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung
vom 1. Mai 1904 (HMBl. S. 123;
n d. i. V. S. 201) erhält folgenden zweiten
bsatz:
Gemäß § 139 b Abs. 1 steht die Befugnis
zum Erlaß der in § 120 d, § 1201 Abs. 2
und § 137 Abs. 3 bezeichneten Verfügungen
auch den Gewerbeinspektoren zu.
3 Nr. 2 Abs. 3 der Ausführungsanweisung
zur Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
An die Stelle des Regierungspräsidenten
tritt:
im Landespolizeibezirke Berlin in den Fällen der
8§ 41 b, 42 b, 55 und in den Fällen des
Titels VII, mit Ausnahme des § 120, des
§ 130 a Abs. 2, des § 131-K Abs. 2, der 88
133, 1341 Abs. 2, der Polizeipräsident, in den
Fällen des § 120 d Abs. 4, wenn die angefochtene
Versügung von der Ortspolizeibehörde
erlassen ist, der Oberpräsident;
im Stadtkreise Berlin in den Fällen des § 101
Abs. 2, des § 1046 Abs. 1, 2, des § 104d=Abs.
2, des § 104 h Abs. 2, des § 104 k der
Polizeipräsident, in den übrigen Fällen des
Titels VI und in den Fällen der 88 120,
130 a Abs. 2, des § 131 b Abs. 2, der §§ 133,
1341 Abs. 2 der Oberpräsident.
Berlin, den 7. Januar 1914.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Dr. Sydow.
des Königlichen Regierungspräsidenten
der Königlichen Regierung.
Bekanntmachung.
Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 20
zu den Schuldverschreibungen der preußischen
konsolidierten 3½ vormals 4 /2igen Staatsanleihe
von 1884 und Reihe VI Nr. 1 bis 10 zu den
2½ 2 igen Köthen—Bernburger Eisenbahn-Aktien
über die Zinsen für die 10 Jahre vom 1. Januar
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