Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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bestimme  ich  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn
Minister  des  Innern  folgendes:

1.  §  8  der  Dienstanweisungs  für  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
  vom  23.  März  1892  (MBl.  d.  i.
B.  S.  160)  erhält  nachstehende  Fassung:

Die  Gewerbeinspektoren  sollen,  wenn  sie  bei
ihren  Besichtigungen  Ubelstände  vorfinden,
deren  Abstellung  in  der  Regel  zunächst  durch

gütliche  Vorstellungen  und  geeignete  Ratschläge
herbeizuführen  suchen.  Führt  dies  nicht  zum
Ziele,  oder  erscheint  von  Anfang  an  die  Anwendung
  von  Zwangsmitteln  erforderlich,  so
haben  die  Gewerbeinspektoren  selbst  im  Wege
der  polizeilichen  Verfügung  unter  ausdrücklicher
  Bezugnahme  auf  8§8§  120  d  und  139  b
der  Gewerbeordnung  die  Ausführung  der
Maßnahmen  anzuordnen,  die  zur  Durchführung
  der  in  den  §8  120  a  bis  120  der
Gewerbeordnung  enthaltenen  Grundsätze  erforderlich
  und  nach  der  Beschaffenheit  der
Anlage  ausführbar  erscheinen.  Dabei  sind  die
Vorschriften  in  Ziffer  199  Abs.  4  der  Ausführungsanweisung
  zur  Gewerbeordnung  vom
1.  Mai  1904  zu  beachten.  Die  Verfügung
ist  dem  Betriebsunternehmer  durch  die  Post
mit  Zustellungsurkunde  zuzustellen.  Eine  Abschrift
  der  Verfügung  ist  gleichzeitig  der  Ortspolizeibehörde
  und,  wenn  sie  zur  Verhütung
von  Unfällen  erlassen  wird,  auch  der  Berufsgenossenschaft,
  der  der  Betrieb  angehört,  gemäß
§  872  der  Reichsversicherungsordnung  zu
übersenden.  ·
·EbensohabendieGewerbeinspektorendie
tm§120t·Abs.2undin§137aAbs.3
der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Verfügungen,
wenn  sie  diese  für  erforderlich  halten,  selbstständig
  zu  erlassen.

Stellen  die  Gewerbeinspektoren  eine  gesetzlich
  mit  Strafe  bedrohte  Zuwiderhandlung
gegen  die  Arbeiterschutzbestimmungen  fest,  so
haben  sie,  wenn  nicht  die  Besonderheiten  des
einzelnen  Falles  eine  mildere  Behandlung  geboten
  erscheinen  lassen,  die  Bestrafung  herbeizuführen.
  Sie  haben  diese  gemäß  8§  27  und
73  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  20.  Mai
1898/5.  Juni  1905  (RBl.  S.  371/533),
wenn  es  sich  um  einen  der  im  §  146  der

 

Gewerbeordnung  mit  Strafe  bedrohten  Fälle

handelt,  bei  dem  Ersten  Staatsanwalt  beim

zuständigen  Landgericht  und,  wenn  es  sich  um

einen  der  in  88  146  a  bis  150  der  Gewerbeordnung
  mit  Strafe  bedrohten  Fälle  handelt,
bei  dem  Amtsanwalt  beim  zuständigen
Schöffengerichte  zu  beantragen.  Mit  dem
Antrag  ist  das  Ersuchen  um  Übersendung
einer  Urteilsabschrift  zu  verbinden.  Eine  Abschrift
  des  Antrags  auf.  Herbeiführung  des
Strafverfahrens  ist  in  jedem  Falle  von  dem

 

Gewerbeinspektor  sogleich  der  Ortspolizeibehörde

zu  übersenden.

Nicht  an  die  Staatsanwaltschaft,  sondern
an  die  Ortspolizeibehörde  ist  der  Antrag  auf
Herbeiführung  der  Bestrafung  dann  zu  richten,
wenn  es  sich  lediglich  um  eine  der  in  §8  148,
149,  150  und  150  a  der  Gewerbeordnung
bezeichneten  Ubertretungen  handelt  und  anzunehmen
  ist,  daß  nur  eine  Geldstrafe  von
höchstens  30  4  oder  im  Unvermögenzsfalle
eine  Haftstrafe  von  höchstens  drei  Tagen  in
Frage  kommt,  und  daß  deren  Festsetzung  am
zweckmäßigsten  durch  eine  polizeiliche  Strafverfügung
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
23.  April  1883  (Gesetzsammlung  S.  65)  zu
bewirken  sein  wird.

2.  Nr.  5  der  Ausführungsanweisung  zur  Gewerbeordnung
  vom  1.  Mai  1904  (HMBl.  S.  123;
n  d.  i.  V.  S.  201)  erhält  folgenden  zweiten

bsatz:

Gemäß  §  139  b  Abs.  1  steht  die  Befugnis
zum  Erlaß  der  in  §  120  d,  §  1201  Abs.  2
und  §  137  Abs.  3  bezeichneten  Verfügungen
auch  den  Gewerbeinspektoren  zu.

3  Nr.  2  Abs.  3  der  Ausführungsanweisung
zur  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung:

An  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten

tritt:

im  Landespolizeibezirke  Berlin  in  den  Fällen  der
8§  41  b,  42  b,  55  und  in  den  Fällen  des
Titels  VII,  mit  Ausnahme  des  §  120,  des
§  130  a  Abs.  2,  des  §  131-K  Abs.  2,  der  88
133,  1341  Abs.  2,  der  Polizeipräsident,  in  den
Fällen  des  §  120  d  Abs.  4,  wenn  die  angefochtene
  Versügung  von  der  Ortspolizeibehörde
erlassen  ist,  der  Oberpräsident;

im  Stadtkreise  Berlin  in  den  Fällen  des  §  101
Abs.  2,  des  §  1046  Abs.  1,  2,  des  §  104d=Abs.
  2,  des  §  104  h  Abs.  2,  des  §  104  k  der
Polizeipräsident,  in  den  übrigen  Fällen  des
Titels  VI  und  in  den  Fällen  der  88  120,
130  a  Abs.  2,  des  §  131  b  Abs.  2,  der  §§  133,
1341  Abs.  2  der  Oberpräsident.

Berlin,  den  7.  Januar  1914.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Dr.  Sydow.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
der  Königlichen  Regierung.
Bekanntmachung.

Die  Zinsscheine  Reihe  IV  Nr.  1  bis  20
zu  den  Schuldverschreibungen  der  preußischen
konsolidierten  3½  vormals  4  /2igen  Staatsanleihe
von  1884  und  Reihe  VI  Nr.  1  bis  10  zu  den
2½  2  igen  Köthen—Bernburger  Eisenbahn-Aktien
über  die  Zinsen  für  die  10  Jahre  vom  1.  Januar

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