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daß sie, wenn auch nur mit einem Manne,
gegen Vergütung den Beischlaf vollzogen
haben,
c) Frauenspersonen, die mit verschiedenen
Männern, wenn auch ohne Vergütung,
den Beischlaf vollzogen haben.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
zu 1 und 2 werden nach § yb des Gesetzes über
den Belagerungszustand bestraft.
Stettin, den 23. Mai 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments
„Königin“.
Abr. 2. Nr. 24887.
267) Bekanntmachung.
Auf Grund der 8§ 4 und 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den
Bezirk des II. Armeekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs
Swinemünde:
Die Einfuhr und der Vertrieb aller aus
dem feindlichen Auslande stammenden Modeblätter,
Modezeichnungen, Mode= oder ähnlicher
Fachschriften ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Stettin, den 24. Mai 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments
„Königin“.
Abt. 2. Nr. 31142.
268) Bekanntmachung.
(Nr. M. 3996/4. 16. K. R. A.)
Im Itnteresse der öffentlichen Sicherheit wird
hiermit jeglicher Handel mit Abfällen und Spänen
von wolframhaltigen Stählen für die Dauer des
Krieges verboten. Lieferung von wolframhaltigen
Abfällen und Spänen jeder Art und Menge ist nur
gestattet an den Hersteller derjenigen Stähle, von
denen die Abfälle und Späne stammen, oder an
die Kriegs-Metall-Aktiengesellschaft. Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
Jegliche Zuwiderhandlung oder Anreizung zur
Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, nach S#gb des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
milderer Umstände nach dem Reichsgesetz vom
11. Februar 1915, betreffend Abänderung des
Gesetzes über den Belagerungszustand, mit Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Stettin, den 27. Mai 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments
„Königin“.
Abt. VI a Nr. 30861.
269) Zur Verpachtung der Sommerfischerei
in den Oderströmen, dem Papenwasser,
im Haff, in der Dievenow, Swine, Peene nebst
Achterwasser und den angrenzenden Gewässern nach
dem Pachttarif auf das Pachtjahr vom 1. Juni 1916
bis dahin 1917 sind folgende Termine angesetzt:
Donnerstag, den 8. Juni d. Is., vormittags
9 Uhr, in Caseburg im
Gasthause von Zäpernick.
Freitag, den 9. Juni d. Is., vormittags
9 Uhr, in Wollin in Kädings.
Hotel.
Sonnabend, den 10. Juni d. Is., vormittags
9 Uhr, in Cammin im
Hotel „Walfisch"“.
Donnerstag, den 15., bis Sonnabend,
den 17. Juni d. Js., vormittags
9 Uhr, in Stettin, Unterwiek Nr. 8,
bei Beckmann.
Dienstag, den 20. Juni d. Is., vormittags
9 Uhr, in Karnin im Gasthause
von Genz.
Mittwoch, den 21. Juni d. IJs., vormittags
9 Uhr, in Lassan im Hotel
„Zum Deutschen Kaiser“.
Donnerstag, den 22. Juni d. Is., vormittags
9 Uhr, in Wolgast in der
Schifferhalle.
Freitag, den 23. Juni d. Is., vormittags
9 Uhr, in Balm im Gasthausevon
Wiedenbohm.
Dienstag, den 27. Juni d. Is., vormittags
9 Uhr, in Stepenitz im
Gasthause von Hannebohm.
Mittwoch, den 28. Juni d. Is., vormittags
9 Uhr, in Neuwarp in Rupnows
Hotel.
In diesen Terminen sind die zu pachtenden
Fanggeräte nach Art und Zahl anzumelden.
Die Pachtbeträge sind im voraus ganz, von
denjenigen Pachtbeträgen für die Tucker= und Taglersischer,
welche über 100 — betragen, nur die erste
Hälfte sofort beim Empfang des Fischereischeins, dieandere
Hälfte am 1. Dezember d. Js. zu zahlen.
Es werden nur solche. Fischer zur Pachtung
zugelassen, welche sich durch Vorlegung ihrer Fischereischeine
aus den letzten fünf Jahren legitimieren.