Von der Verwaltung der Gemeinden. 651
tigten die Genehmigung der Rechnung aus; im entgegengesetzten Falle
erfolgt die Entscheidung in gemeinschaftlicher Sitzung auf Grund gemeinsamer
Berathung durch Beschluß der Gemeindebevollmächtigten.
Glaubt sich der Rechner bei einem die Feststellung seiner Verpflichtungen
betreffenden Beschlusse nicht beruhigen zu können, so entscheidet
hierüber die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Art. 158.
Die geprüften Rechnungen nebst Belegen werden mit den eingekommenen
Erinnerungen und den Beschlüssen der Gemeindebevollmächtigten
binnen zwei Monaten nach den in Abs. I. bezeichneten Terminen an
die vorgesetzte Verwaltungsbehörde eingesendet. In den einer Kreisregierung
unmittelbar untergeordneten Städten hat die Prüfung der Aufsichtsbehörde
nach Maßgabe des Art. 157 zu geschehen, in den übrigen
Gemeinden mit städtischer Verfassung hat auch die rechnerische Prüfung
und Verbescheidung zu erfolgen. Ist die Ausfsichtsbehörde durch die vorgelegte
Rechnung zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes veranlaßt, so hat sie
binnen drei Monaten dem Magistrate die geeignete Eröffnung zu machen.
Art. 90.
In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten
hat der Magistrat jährlich nach beendigter Prüfung und Bescheidung der
Rechnungen einen Bericht über die Ergebnisse der gesammten Verwaltung
des verflossenen Rechnungsjahres und über den Stand der Gemeindeangelegenheiten
durch den Druck zu veröffentlichen. In den übrigen
Gemeinden mit städtischer Verfassung sind die wesentlichen Ergebnisse der
Gemeinde= und Stiftungsrechnungen jährlich nach beendigter Rechnungsrevision
in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kunde zu bringen.
Art. 91.
Der Magistrat nimmt Antheil an der Armenpflege, sowie an dem
Kirchen= und Schulwesen nach den hierüber bestehenden Gesetzen und
Verordnungen.
B. Polizei= und Distrikts-Verwaltung.
Art. 92.
Der Magistrat als Ortspolizeibehörde erläßt die ortspolizeilichen
Vorschriften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Demselben steht die Handhabung und der Vollzug der die Polizeiverwaltung
betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen Verordnungen, polizeilichen
Vorschriften und competenzmäßigen Anordnungen der vorgesetzten
Behörden innerhalb des Gemeindebezirkes zu, soweit hiefür nicht durch
Gesetz oder gesetzmäßige Verordnung die Zuständigkeit einer höheren Behörde
begründet ist.
Derselbe hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß alljährlich mindestens
einmal die Flur= und Markungsgrenzen von den Feldgeschwornen
nach Maßgabe des Art. 21 des Vermarkungsgesetzes vom 16. Mai 1868
umgangen und die zur Anzeige gebrachten Mängel abgestellt werden.