Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  651

tigten  die  Genehmigung  der  Rechnung  aus;  im  entgegengesetzten  Falle
erfolgt  die  Entscheidung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  auf  Grund  gemeinsamer
  Berathung  durch  Beschluß  der  Gemeindebevollmächtigten.

Glaubt  sich  der  Rechner  bei  einem  die  Feststellung  seiner  Verpflichtungen
  betreffenden  Beschlusse  nicht  beruhigen  zu  können,  so  entscheidet
  hierüber  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  gemäß  Art.  158.

Die  geprüften  Rechnungen  nebst  Belegen  werden  mit  den  eingekommenen
  Erinnerungen  und  den  Beschlüssen  der  Gemeindebevollmächtigten
  binnen  zwei  Monaten  nach  den  in  Abs.  I.  bezeichneten  Terminen  an
die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  eingesendet.  In  den  einer  Kreisregierung
  unmittelbar  untergeordneten  Städten  hat  die  Prüfung  der  Aufsichtsbehörde
  nach  Maßgabe  des  Art.  157  zu  geschehen,  in  den  übrigen
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  hat  auch  die  rechnerische  Prüfung
und  Verbescheidung  zu  erfolgen.  Ist  die  Ausfsichtsbehörde  durch  die  vorgelegte
  Rechnung  zur  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechtes  veranlaßt,  so  hat  sie
binnen  drei  Monaten  dem  Magistrate  die  geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Art.  90.

In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten
hat  der  Magistrat  jährlich  nach  beendigter  Prüfung  und  Bescheidung  der
Rechnungen  einen  Bericht  über  die  Ergebnisse  der  gesammten  Verwaltung
des  verflossenen  Rechnungsjahres  und  über  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten
  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen.  In  den  übrigen
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  sind  die  wesentlichen  Ergebnisse  der
Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen  jährlich  nach  beendigter  Rechnungsrevision
  in  ortsüblicher  Weise  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen.

Art.  91.
Der  Magistrat  nimmt  Antheil  an  der  Armenpflege,  sowie  an  dem
Kirchen=  und  Schulwesen  nach  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen  und
Verordnungen.

B.  Polizei=  und  Distrikts-Verwaltung.

Art.  92.

Der  Magistrat  als  Ortspolizeibehörde  erläßt  die  ortspolizeilichen
Vorschriften  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen.

Demselben  steht  die  Handhabung  und  der  Vollzug  der  die  Polizeiverwaltung
  betreffenden  Gesetze,  gesetzlich  erlassenen  Verordnungen,  polizeilichen
  Vorschriften  und  competenzmäßigen  Anordnungen  der  vorgesetzten
Behörden  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  zu,  soweit  hiefür  nicht  durch
Gesetz  oder  gesetzmäßige  Verordnung  die  Zuständigkeit  einer  höheren  Behörde
  begründet  ist.

Derselbe  hat  ferner  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  alljährlich  mindestens
  einmal  die  Flur=  und  Markungsgrenzen  von  den  Feldgeschwornen
nach  Maßgabe  des  Art.  21  des  Vermarkungsgesetzes  vom  16.  Mai  1868
umgangen  und  die  zur  Anzeige  gebrachten  Mängel  abgestellt  werden.