24 § 3. Das Verwaltungsstreitverfahren.
die Berufungsschrift nebst ihren Anlagen der Gegenpartei zur schriftlichen
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, auf ein bis vier Wochen
zu bemessenden Frist zugefertigt. In nicht schleunigen Sachen kann
zur Rechtfertigung der Berufung sowie zur Gegenerklärung eine
angemessene, in der Regel nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist
gewährt werden. 1) Es empfiehlt sich, bei Bewilligung der Nachfrist
eine solche Fassung zu wählen, daß dabei klar zu ersehen ist, ob
diese vom Tage des Ablaufs der gesetzlichen Frist oder vom Tage
der Behändigung der die Fristbewilligung aussprechenden Verfügung
laufen soll; falls ein anderes nicht bestimmt ist, gilt ersteres. Die
Gewährung der Nachfrist kann auch stillschweigend geschehen,
setzt aber einen dahingehenden Antrag voraus, dieser Antrag muß
während des Laufs der gesetzlichen (zweiwöchigen) Berufungsfrist gestellt
sein.)
Ist die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne weiteres durch
einen mit Gründen versehenen, im übrigen formlosen Bescheid zurückzuweisen.
Namens des Kreis= bzw. Bezirksausschusses steht auch dem Vorsitzenden
— beim Bezirksausschusse im Einverständnisse mit den ernannten
Mitgliedern — der Erlaß eines solchen Bescheides (Vorbescheides) zu. 8)
In letzterem ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß ihm innerhalb
zwei Wochen vom Tage der Zustellung an die bei dem den Bescheid
erteilenden Gerichte anzubringende Beschwerde an das Berufungsgericht
zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe.
Die Prüfung des Gerichts erster Instanz hat sich aber lediglich auf
die Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung der Berufung zu
erstrecken, nicht darauf, ob das Rechtsmittel überhaupt oder fristzeitig
gerechtfertigt ist, letzteres ist vom Berufungsgericht zu entscheiden.
Dies hat bei der Annahme, daß es an einer ordnungsmäßigen Rechtfertigung
fehle, die Berufung durch Bescheid — aber nicht des Vorsitzenden,
sondern des Kollegiums — zurückzuweisen. Eine weitere
Beschwerde über die Entscheidung des Berufungsgerichts findet nicht
statt. Hat das Gericht erster Instanz zu Unrecht die Berufung für
fristzeitig angesehen und das weitere Verfahren eingeleitet, so darf
das Berufungsgericht auch dann nicht, wenn es die Frist für versäumt
erachtet, das Rechtsmittel durch einfache Verfügung zurückweisen, vielmehr
muß es entweder einen förmlichen Kollegialbescheid erteilen oder
ein Urteil erlassen. )
1) 8 86 Abs. 2 u. 3 LVG. 9 § 86 Abs. 4 22G. O#. 1 428.
*) O. 26 434. v. K. 4 1274 ff. v. Br. v. K. 4 1371 ff. u. oben S. 11.
1 Anm. 155 zu Abs. 3 § 86. *)) v. Br. I Abs. 4 Anm. 155 zu § 86.