V. Der Kompetenzkonflikt und Konflikt. 31
V. Der Kompetenzkonflikt und Konflikt.
Die Zentral= und die Provinzialverwaltungsbehörden sind
auch für die im Verwaltungsstreitverfahren zu verhandelnden
Angelegenheiten zur Erhebung des Kompetenzkonflikts befugt.
Letztere findet nicht statt auf Grund der Behauptung, daß in einer im
Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemachten Sache eine andere
Verwaltungsbehörde zuständig sei. Vielmehr ist die Erhebung des
Kompetenzkonflikts nur unter der Behauptung zugelassen, daß eine bei
einem ordentlichen Gerichte anhängige Sache im Verwaltungsstreitverfahren
zu verhandeln sei. Die zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
berufenen Behörden haben ihre Zuständigkeit
von Amts wegen wahrzunehmen. Wird von einer Partei in erster
Instanz die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, so kann darüber (durch
Zwischenurteil oben S. 21) vorab entschieden werden.
Haben sich in derselben Sache die zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
berufene Behörde und eine andere Verwaltungsbehörde
für zuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der
schriftlichen Erklärungen der über ihre Kompetenz streitenden Behörden
und nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung das
Oberverwaltungsgericht. Das gleiche gilt in dem Falle, wenn
beide Teile sich in der Sache für unzuständig erklärt haben.7)
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet ferner im Verwaltungsstreitverfahren
über die Konfliktserhebung im Sinne des Gesetzes
betr. die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und
Diensthandlungen vom 13. 2. 1854 (GS. S. 86) gemäß § 11 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. 5. 1898. Die Entscheidung erfolgt in demselben
Verfahren wie beim Kompetenzkonflikt unter entsprechender Anwendung
der für das Verwaltungsstreitverfahren geltenden Vorschriften.)
Die Konfliktserhebung ist zulässig, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde
des Beamten glaubt, daß diesem eine Überschreitung seiner Amtsbefugnisse
oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
nicht zur Last falle.“)
Sowohl bei den Entscheidungen in Kompetenzkonflikts-, als auch bei
solchen in Konfliktssachen wird weder ein Kostenpauschquantum,
1) § 113 LVWG. 8s8§ 5 u. 6 der Ver. v.. 114 LV.
1. 8. 1879 (GS. S. 5789). v. Br. 5) Näheres im § 1 Ges. 13. 2. 1854.
I Anm. 207 zu 8 113 u. v. K.
4 1111 ff.