Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundesrath zu bestim- 
menden amtlichen Blättern veröffentlicht. 
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des 
Reichs in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich 
der Bestimtnungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken (§. 6), 
nicht beschränkt. 
Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraus- 
setzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschrie- 
benen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind. 
Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate 
die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Geburts- 
helfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze 
Reich approbirt. 
§. 30. 
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat- 
Irrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde. Die 
Konzession ist nur dann zu versagen: 
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers 
in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun, 
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen 
und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen 
der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen. 
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen 
zuständigen Behörde. 
§. 30 a. 
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung 
von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht werden. Das 
ertheilte Prüfungszeugniß gilt für den ganzen Umfang des Reichs. 
§. 31. 
Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und Lootsen 
müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungs- 
zeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen. 
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. 
Die auf Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für das ganze Reich, 
bei Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser. 
Soweit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von 
Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Be- 
wenden. 
§. 32. 
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. 
Dieselbe ist zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueber-
	        
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