Volltext : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom  Asyle.  503

Recht  und  die  Pflicht  der  Staaten  ist  also  im  Leben  gar  kein
Zweifel  und  Streit  I);  höchstens  wird  über  die  Anwendbarkeit
im  einzelnen  Falle  oder  über  Zeit  und  Maass  der  Vorkehrungen
gestritten.  Um  so  auffallender  ist  demnach,  dass  diese  ganze
Frage  bis  jetzt  so  gut  wie  gar  keine  wissenschaftliche  Erörterung
gefunden  hat.  Eine  Berücksichtigung  derselben  im  Strafrechte
und  im  internationalen  Privatrechte  ist  allerdings  ausser  Frage,
da  diese  Lehren  sich  nur  mit  Wiederherstellung  gestörten  oder
angezweifelten  Rechtes  beschäftigen.  Allein  im  Völkerrechte,  im
natürlichen  Staatsrechte,  endlich  in  der  Politik  war  Ort  und  Veranlassung.
  Hier  war  nämlich,  und  zwar  in  jeder  dieser  Wissenschaften
  von  ihrem  Standpunkte  aus,  zu  untersuchen:  ob  überhaupt
  Maassregeln  der  fraglichen  Art  zu  treffen  sind?  in  welchen
Fällen?  und  von  welcher  Art?  Alles  dieses  aber  in  der  doppelten
  Richtung  der  Beziehungen  zum  Auslande  und  des  Rechtsstandes
  der  eigenen  Unterthanen.  Diess  ist  aber  nicht  und  nirgends
  geschehen.

Von  den  Lehrern  des  Völkerrechtes  wird  der  Gegenstand
ganz  allgemein  übergangen.  Selbst  Diejenigen,  welche  dem  Staate
das  Recht  und  die  Pflicht  ausdrücklich  zusprechen,  seine  Unterthanen
  zu  bestrafen,  wenn  dieselben  die  Rechte  anderer
Staaten  verletzt  haben,  berühren  die  Verhinderung  solcher
strafbarer  Handlungen  nicht.  Man  sehe  z.  B.  die  sämmtlichen,
oben  S.  497  angeführten  Schriftsteller.  Lediglich  nur  Vattel
streift,  a.  a.  O.,  im  Vorbeigehen  an  die  Frage.

Dass  im  philosophischen  Staatsrechte,  so  weit  mir  irgend
bekannt  ist,  die  Sache  völlig  unerörtert  bleibt,  mag  allerdings
auffallen.  Bei  näherer  Ueberlegung  erklärt  sich  jedoch  dieses
Stillschweigen,  und  zwar  theils  aus  der  allgemeinen  Vernachlässigung,
  ja  selbst  leidenschafllichen  Zurückweisung  aller  Erörterungen,
  welche  sich  auf  die  Präventivgewalt  des  Staates  beziehen,
theils  daraus,  dass  sowohl  die  Verhältnisse  der  Staatsgewalt,  als
die  der  Unterthanen  nur  von  der  Seite  ihrer  Rechte,  nicht  auch
ihrer  Pflichten  betrachtet  zu  werden  pflegen.

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1)  Man  vergleiche  hierüber  die  Württembergische  Note  an  die  Schweiz
vom  25.  April  1853  (Allg.  Zeit.,  1853,  Beil.  zu  Nr.  132).
Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  33