Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Nr.  4656.
Bekaunntmachung,  den  Vollzug  der  Unfallversicherungsgesetze  und  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes
  betreffend.
f#l.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

In  Gemäßheit  des  §  48  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884,  des  §  52
des  Gesetzes  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai  1886,  endlich  des  §  72  des  Invaliditätsund
  Altersversicherungsgesetes  vom  22.  Juni  1889  wird  bekannt  gegeben,  daß  unter  Enthebung
  des  bisherigen  stellvertretenden  Vorsitzenden  mit  Wirkung  vom  1.  März  ds.  Is.  an
als  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des  Schiedegerichtes:

a)  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaft  für  den  Regierungsbezirk
Oberfranken,
im  Geschäftsbereiche  der  Ansführungsbehörde  der  Staatsforstoerwaltung  für  den
Regierungsbezirk  Oberfranken,

c)  der  Sektion  XXVI  der  Fuhrwerksberufsgenossenschaft,

d)  der  Versicherungsanstalt  für  Oberfranken,
der  k.  Regierungsassessor  Sebastian  Fackelmann  in  Bayrenth  aufsgestellt  worden  ist.

München,  den  12.  März  1897.

Dr.  Frhr.  v.  RNiedel.  Frhr.  v.  Heilihsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

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Nr.  5956.
Bekauntmachung,  die  Convertirung  der  älteren  Landeskultur-Rentendarlehen  betreffend.
K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  20  Abs.  II  des  Finanzgesetzes  für  die  XXIII.  Finanzperiode  1896
und  1897  (Ges.=  und  Verordn.-Blatt  1896  S.  259)  wird  vom  1.  Mai  1897  ab  der
Zinsfuß  der  älteren  Landeskultur-Rentendarlehen  auf  3/1%  mit  der  Wirkung  ermäßigt,
daß  der  in  Folge  dessen  von  den  Schuldnern  ersparte  Zins  bei  unveränderter  Fortentrichtung
der  seitherigen  Kulturrenten  auoschließlich  zur  beschleunigten  Tilgung  zu  dienen  hat.  Die
hienach  sich  ergebende  Dauer  der  Tilgungsperiode  wird  von  der  Landeskultur-Rentenkasse
gelegentlich  der  Einhebung  der  am  1.  November  1897  fälligen  Halbjahres-Kulturrenten
jedem  Schuldner  bekannt  gegeben  werden.

Ausnahmsweise  kann  Gemeinden  und  Einzelschuldnern  (Art.  7  und  8  des  Gesetzes
vom  21.  April  1884,  die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend,  Ges.=  und  Verordn.-Bl.

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