Full text : Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

6474

Reichstag.  —  Sachregister.

 

Kricgs=  und  Zivilgefangene,  Internierte  (Forts.).  Uebersicht
  siehe  S.  6473.  II.  Deutsche  Kriegsgefangene
und  Internierte#  im  Auslande,  Allgemeines.

Bd.  316,  Nr.  138  unter  III  18,  19;  Bd.  317,
Nr.  260  unter  III  9q;  Bd.  319,  Nr.  429  unter  III.

Bd.  306,  31.  Sitz.  S.  708  A.

Bd.  307,  41.  Sitz.  S.  922B.

Bd.  308,  72.  Sitz.  S.  2000  A.

Anfrage  Graf  v.  Westarp,  v.  Boehn,  Reck  (Lyck:
Unsere  Feinde  behandeln,  wie  neuerdings  immer
häufiger  in  Einzelfällen  bekannt  wird,  deutsche
Gefangene  allem  Völkerrecht  zuwider  mit  der
größten  Rücksichtslosigkeit  und  Grausamkeit.

Die  gleiche  völkerrechtswidrige  Behandlung
wird  auch  den  Zirilgefangenen,  besonders  den  in
Frankreich  zurückgehaltenen  Marokkodeutschen
und  den  nach  Rußland  verschleppten  Ostpreußen
zutei

Ist  der  Herr  Reichskanzler  bereit,  darüber
Auskunft  zu  geben,  ob  und  welche  Schritte  unternommen
  worden  sind,  um  das  Los  der  deutschen
Gefangenen  zu  verbessern  und  ob  es  gelungen  ist,
eine  dem  Völkerrecht  entsprechende  Behandlung
unserer  Gefangenen  herbeizuführen?:  Bd.  320,
Nr.  638.

Bd.  309,  86.  Sitz.  S.  2480  B.  —  Beantwortet.

Behandlung  in  den  einzelnen  feindlichen  Staaten
siehe  nachstehend  unter  III.

Vergeltungsmaßregeln,  Anwendung:  Bd.  308,  72.  Sitz.
S.  1982D,  1986B,  1988  A,  1990  A,  19910,
1993A,  1995D.

Ermittlung  des  Aufenthalts  in  Feindesland,  Er—
möglichung  des  brieflichen  Verkehrs  mit  ihren
Angehörigen.  —  Petition.

Mündl.  Ber.  d.  Haush.  Aussch.:

Bd.  315,  Nr.  85  unter  IV  16.
Bd.  306,  12.  Sitz.  S.  209  B.

Postsendungen  an  Gefangene  siehe  auch  nachstehend

unter  III  E,  F  und  L.

B.  Löhnung  (Mannschaften)  u.  Gehalt  (Offiziere).
Löhnung  der  Gefangenen,  Auszahlung  an  die  Angehörigen:
  Bd.  307,  41.  Sitz.  S.  904B.
Resolution  des  Haushaltsausschusses:  den  Herrn
Reichskanzler  zu  ersuchen,  zu  veranlassen,  daß  die
Löhnung  unserer  Gefangenen  an  deren
Angehörige  in  allen  Fällen  gezahlt  werde,  wo
dies  zur  Unterstützung  der  Gefangenen  notwendig
erscheint:  Bd.  319,  Nr.  429  unter  Ib.
Bd.  308,  72.  Sitz.  S.  1980  C,  1989  A,  2000  A.
—  Angenommen.
Anfrage  Dr.  Müller  (Meiningen):  Den  in  Gefangenschaft
  befindlichen  deutschen  Unteroffizieren
und  Mannschaften  ist  ihre  Löhnung  bisher  nicht
gezahlt  worden.  Ist  der  Herr  Reichskanzler  bereit,
  um  das  schlimme  Los  der  in  Gefangenschaft
  geratenen  deutschen  Soldaten  erträglicher
zu  machen,  die  Auszahlung  ihrer  Löhnung  durchführen
  zu  lassen  —  soweit  die  Gefangenen  damit
einverstanden  sind,  auch  durch  Auszahlung  an  ihre
Angehörigen?  Bd.  321,  Nr.  959.
Schriftliche  Antwort:  Bd.  321,  Nr.  1018.
Anfrage  Stücklen:  Nach  den  gegebenen  Bestimmungen
  ist  die  Löhnung  kriegsgefangener
Soldaten  und  Unteroffiziere  an  die  Angehörigen
ganz  oder  teilweise  zu  zahlen:
a)  wenn  Bedürrftigkeit  vorliegt,
b)  wenn  Aufwendungen  für  den  Kriegsgefangenen
  zu  machen  sind.

 

 

Kriegs=  und  Zivilgefangene,  Internierte  (Forts.).  Uebersicht
  siehe  S.  6473.  II.  Deutsche  Kriegsgefangene
und  Internierte  im  Auslande,  Allgemeines.

In  letzterem  Falle  verlangen  einige  Ersatztruppenteile
  ebenfalls  den  Nachweis  der  Bedürftigkeit
  der  Angehörigen.  Ist  der  Herr
Reichskanzler  bereit,  dafür  zu  sorgen,  daß  diese
Bestimmungen  von  den  Ersatztruppenteilen  in  weitherzigerer
  Weise  ausgelegt  werden  und  insbesondere
im  Falle  b  vom  Nachweis  der  Bedürftigkeit  der
Angehörigen  abgesehen  wird?  Bd.  321,  Nr.  968.

Schriftliche  Antwort:  Bd.  322,  Nr.  1046.

Anfrage  Dr.  von  Schulze-Gaevernitz:  Es  liegen  eine
Anzahl  Fälle  vor,  in  denen  deutsche  Offiziere,
die  nach  der  Mobilmachung  zur  Gestellung  vom
Auslande  heimeilten,  dabei  in  feindliche  Gefangenschaft
  sielen.  Ist  die  deutsche  Heeresverwaltung
  bereit,  dieselben  genau  so  zu  behandeln
wie  deutsche  Offiziere,  welche  auf  dem  Schlachtfelde
  in  Gefangenschaft  geraten  sind?

Wie  steht  es  ferner  mit  den  Familienunterstützungen
  und  der  Familienzahlung  nach
der  Kriegsbesoldungsvorschrift  §  12,  Absatz  2  für
diese  Offiziere?  Bd.  322,  Nr.  1043.

Schriftliche  Antwort:  Bd.  322,  Nr.  1200.

Anfrage  Fuchs,  Davidsohn:  Gemäß  §  23  Ziffer  2
der  Kriegsbesoldungsvorschrift  darf  für  Kriegsgefangene
  oder  -Vermißte  die  Bewilligung  der
ganzens  Löhnung  oder  eines  Teiles  während  der
Gefangenschaft  oder  des  Vermißtseins  verfügt
werden,  insbesondere  wenn  daraus  die  Unterhaltung
  von  Angehörigen  bestritten  werden  soll.

Vom  1.  Bataillon  Reserve-Infanterieregiments  99
wird  diese  Zahlung  laut  Formular  „aus  dienstlichen
  Gründen“  eingestellt.

Das  2.  Bataillon  Reserve-Infanterieregiments  18
hat  Formulare  herstellen  lassen,  wonach  die  Löhnungszahlung
  bis  auf  weiteres  erlischt,  wenn  der
Verdacht  vorliegt,  der  betreffende  Soldat  habe  sich
freiwillig  aus  russischer  Gefangenschaft  nach  Frankreich
  überführen  lassen!

Beim  3.  Bataillon  Infanterieregiments  97  wird
ein  Formular  verwendet,  laut  dem  die  Löhnungszahlung
  für  Vermißte  so  lange  eingestellt  wird,
bis  die  Angehörigen  des  Soldaten  „nachweisen“,
daß  der  Vermißte  „sich  tatsächlich  in  Gefangenschaft“
  befindet“".  Zum  Zwecke  dieses  Nachweises
soll  Karte  oder  Brief  (des  Vermißten!)  ans
Bataillon  übersandt  werden.

Wir  fragen  den  Herrn  Reichskanzler,  ob  er
für  eine  dem  Sinn  und  Geist  des  §  23  der
Kriegsbesoldungsvorschrift  entsprechende  Anwendung
zu  sorgen  gedenkt:  Bd.  323,  Nr.  1309.

Bd.  311,  137.  Sitz.  S.  4277C.—  Beantwortet.

Anfrage  Hierl  (Ansbach):  Ist  dem  Herrn  Reichskanzler
  bekannt,  daß  von  den  meisten  Truppenteilen
  die  Zahlung  der  Gefangenenlöhnung  an  die
Angehörigen  der  Gefangenen  nach  den  alten
niederen  Sätzen  erfolgt?  Gedenkt  der  Herr
Reichskanzler  gegen  diese  Gepflogenheiten  einzuschreiten
  und  Anordnungen  zu  treffen,  daß  die  Gefangenenlöhnung
  nach  den  neuen  erhöhten  Sätzen
bezahlt  wird?:  Bd.  323,  Nr.  1374.

Bd.  311,  141.  Sitz.  S.  4401  B.—Beantwortet.

Löhnungsbewilligungen,  Nachzahlung  für  die  Zeit
vor  Bekanntgabe  des  kriegsministeriellen  Erlasses:

Bd.  313,  173.  Sitz.  S.  5413B.

174.  Sitz.  S.  5464B.