Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art.  234.
Jedem  Richter  und  Staatsanwalte  wird  zur  Pflicht  gemacht,  die  ihm  bekannten,  seine
Person  betreffenden  Unfähigkeitsgründe  (Art.  79  der  St.  P.O.)  dem  Gerichte  selbst  zu
eröffnen.

Titel  H.
Vom  Verfahren  gegen  Abwesende  und  Flüchtige.
Art.  235.

Kann  ein  Angeklagter  in  Gemäßheit  des  ihn  vor  das  Schwurgericht  verweisenden  Urtheils
  nicht  zur  Haft  gebracht  werden,  so  ist  auf  Betreiben  des  Staatsanwaltes  das  Verweisungsurtheil
  in  beglaubigter  Abschrift  mit  der  Aufforderung  an  den  Angeklagten,  sich  der
Haft  zu  stellen,  mitzutheilen,  seinem  Vormunde,  zurückgelassenen  Bevollmächtigten,  wenn  ein
solcher  bekannt  ist,  seinem  Ehegatten  und  in  dessen  Ermanglung  seinen  nächsten  Verwandten
oder  Verschwägerten,  und  endlich  den  in  seiner  Wohnung  zurückgebliebenen  Personen,  insofern
die  Vorgenannten  nicht  zu  denselben  gehören.

Findet  sich  keine  der  besagten  Personen  vor.,  so  hat  darüber  der  Schultheiß  der  Gemeinde,
  in  welcher  der  Angeklagte  bisher  seinen  Wohnsitz  hatte,  ein  Zeugniß  auszustellen,
und  es  ist  ihm  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Verweisungs-Urtheils  einzuhändigen,  deren
Emxpfang  er  in  jenem  Zeugnisse  zu  bescheinigen  hat.

Art.  236.

Stellt  sich  ver  Angeklagte  nicht  binnen  10  Tagen  von  der  im  vorhergehenden  Artikel
vorgeschriebenen  Mittheilung  und  Bekanntmachung  des  Verweisungs-Urtheils  an,  so  hat  sodann
  auf  den  Antrag  des  Staatsanwalts  und  auf  Vorlage  der  Bescheinigung  jener  Mittbeilung
  und  Bekanntmachung  hin,  der  Criminal-Senat  des  betreffenden  Kreisgerichtshofs
zu  verordnen,  daß  das  Vermögen  des  Angeklagten  mit  Beschlag  belegt  werde  und  ihm  jede
gerichtliche  Geltendmachung  von  Rechten  auf  dem  Wege  der  Klage,  sowie  jede  Ausübung
seiner  staatsbürgerlichen  Rechte  untersagt  seyn  solle.

Art.  237.

Dieser  Beschluß,  welcher  unter  Anführung  des  Verweisungs-Urtbeils,  das  Vergehen

oder  Verbrechen  bezeichnen  muß,  dessen  der  Angeklagte  in  jenem  angeklagt  wird,  ist  auf  Be-