Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anrechnung

8

1501

1174

440,
509

1214

der  Abkömmlinge  am  Gesamtgut  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft.  1518.
A.  einer  einem  Abkömmling  gewährten
Abfindung  auf  die  den  Abkömmlingen
gebührende  Hälfte  des  Gesamtguts

der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
1518.
A.  des  einem  von  der  Gütergemeinschaft

  ausgeschlossenen  Abkömmling
gezahlten  Betrages  auf  den  Anteil

der  übrigen  Abkömmlinge  bei  der
Ausemandersetzung.  1518,  1516.
Hypothek.

A.  des  dem  Eigentümer  verbleibenden

Betrages  auf  den  ihm  gebührenden

Teilbetrag  der  Gesamthypothek.  1176.

Kauf.
443,  445  s.  Vertrag  324.

Vorkaufs,  so  bedarf  es  der  Sicherheitsleistung
  insoweit  nicht,  als  für
den  gestundeten  Kaufpreis  die  Bestellung
  einer  Hypothek  an  dem

Grundstücke  vereinbart  oder  in  A.
auf  den  Kaufpreis  eine  Schuld,  für

die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke
besteht,  übernommen  worden  ist.
Miete.

Der  Vermieter  muß  sich,  wenn  der

Mieter  durch  einen  in  seiner  Person
liegenden  Grund  an  der  Ausübung
des  ihm  zustehenden  Gebrauchsrechts

verhindert  wird,  den  Wert  der  ersparten
  Aufwendungen  sowie  derjenigen

  Vorteile  anrechnen  lassen,

welche  er  aus  einer  anderweitigen

Verwertung  des  Gebrauchs  erlangt.
Pfandrecht.

Steht  dem  Pfandgläubiger  das  Recht
zu,  die  Nutzungen  zu  ziehen,  so  ist

er  verpflichtet,  für  die  Gewinnung

der  Nutzungen  zu  sorgen  und  Rechenschaft

  abzulegen.

Der  Reinertrag  der  Nutzungen
wird  auf  die  geschuldete  Leistung  und,
wenn  Kosten  und  Zinsen  zu  ent-Ehmcke,

  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

97

8

2315

2316

1m327
Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des

367

2204

324

1098

 

Anrechnung

richten  sind,  zunächst  auf  diese  angerechnet.

Abweichende  Bestimmungen  sind
zulässig.  1266,  1272.
Pflichtteil.  6
Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  sich  auf
den  Pflichtteil  anrechnen  zu  lassen,
was  ihm  von  dem  Erblasser  durch
Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  mit
der  Bestimmung  zugewendet  worden
ist,  daß  es  auf  den  Pflichtteil  angerechnet
  werden  soll.  2316,  2327.
Ist  eine  nach  Abs.  1  zu  berücksichtigende
  Zuwendung  zugleich  nach
§  2315  auf  den  Pflichtteil  anzurechnen,
  so  kommt  sie  auf  diesen  nur
mit  der  Hälfte  des  Wertes  zur  A.
Hat  der  Pflichtteilsberechtigte  selbst
ein  Geschenk  von  dem  Erblasser  erhalten,
  so  ist  das  Geschenk  in  gleicher
Weise  wie  das  dem  Dritten  gemachte
Geschenk  dem  Nachlasse  hinzuzurechnen
und  zugleich  dem  Pflichtteilsberechtigten
  auf  die  Ergänzung  anzurechnen.
Ein  nach  §  2315  anzurechnendes
Geschenk  ist  auf  den  Gesamtbetrag
des  Pflichtteils  und  der  Ergänzung
anzurechnen.  2330.
Schuldverhältnis.
Hat  der  Schuldner  außer  der  Hauptleistung
  Zinsen  und  Kosten  zu  entrichten,
  so  wird  eine  zur  Tilgung  der
ganzen  Schuld  nicht  ausreichende
Leistung  zunächst  auf  die  Kosten,
dann  auf  die  Zinsen  und  zuletzt  auf
die  Hauptleistung  angerechnet.
Bestimmt  der  Schuldner  eine  andere
  A.,  so  kann  der  Gläubiger  die
Annahme  der  Leistung  ablehnen.  396.
Testament  s.  Erbe  2055,  2056.
Vertrag.
s.  Befreiung  —  Vertrag.

337  338  s.  Draufgabe  —  Vertrag.

Vorkaufsrecht  s.  Kauf  509.
Werkvertrag.

649  Kündigt  der  Besteller  den  Werk-