Anrechnung
8
1501
1174
440,
509
1214
der Abkömmlinge am Gesamtgut der
fortgesetzten Gütergemeinschaft. 1518.
A. einer einem Abkömmling gewährten
Abfindung auf die den Abkömmlingen
gebührende Hälfte des Gesamtguts
der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
1518.
A. des einem von der Gütergemeinschaft
ausgeschlossenen Abkömmling
gezahlten Betrages auf den Anteil
der übrigen Abkömmlinge bei der
Ausemandersetzung. 1518, 1516.
Hypothek.
A. des dem Eigentümer verbleibenden
Betrages auf den ihm gebührenden
Teilbetrag der Gesamthypothek. 1176.
Kauf.
443, 445 s. Vertrag 324.
Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung
insoweit nicht, als für
den gestundeten Kaufpreis die Bestellung
einer Hypothek an dem
Grundstücke vereinbart oder in A.
auf den Kaufpreis eine Schuld, für
die eine Hypothek an dem Grundstücke
besteht, übernommen worden ist.
Miete.
Der Vermieter muß sich, wenn der
Mieter durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der Ausübung
des ihm zustehenden Gebrauchsrechts
verhindert wird, den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie derjenigen
Vorteile anrechnen lassen,
welche er aus einer anderweitigen
Verwertung des Gebrauchs erlangt.
Pfandrecht.
Steht dem Pfandgläubiger das Recht
zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist
er verpflichtet, für die Gewinnung
der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft
abzulegen.
Der Reinertrag der Nutzungen
wird auf die geschuldete Leistung und,
wenn Kosten und Zinsen zu ent-Ehmcke,
Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
97
8
2315
2316
1m327
Ist ein Grundstück Gegenstand des
367
2204
324
1098
Anrechnung
richten sind, zunächst auf diese angerechnet.
Abweichende Bestimmungen sind
zulässig. 1266, 1272.
Pflichtteil. 6
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf
den Pflichtteil anrechnen zu lassen,
was ihm von dem Erblasser durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden mit
der Bestimmung zugewendet worden
ist, daß es auf den Pflichtteil angerechnet
werden soll. 2316, 2327.
Ist eine nach Abs. 1 zu berücksichtigende
Zuwendung zugleich nach
§ 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen,
so kommt sie auf diesen nur
mit der Hälfte des Wertes zur A.
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst
ein Geschenk von dem Erblasser erhalten,
so ist das Geschenk in gleicher
Weise wie das dem Dritten gemachte
Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen
und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten
auf die Ergänzung anzurechnen.
Ein nach § 2315 anzurechnendes
Geschenk ist auf den Gesamtbetrag
des Pflichtteils und der Ergänzung
anzurechnen. 2330.
Schuldverhältnis.
Hat der Schuldner außer der Hauptleistung
Zinsen und Kosten zu entrichten,
so wird eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende
Leistung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt der Schuldner eine andere
A., so kann der Gläubiger die
Annahme der Leistung ablehnen. 396.
Testament s. Erbe 2055, 2056.
Vertrag.
s. Befreiung — Vertrag.
337 338 s. Draufgabe — Vertrag.
Vorkaufsrecht s. Kauf 509.
Werkvertrag.
649 Kündigt der Besteller den Werk-