Vorrede. VII
Die theoretische Einführung wird erstrebt durch eine
zusammenhängende Darstellung des gesammten Rechtsstoffs
des Reichsgrundbuchrechts in materieller und formeller
Beziehung unter systematischer Angliederung des
Inhalts der dasselbe betreffenden Preußischen Ausführungs=
und Ergänzungsbestimmungen; die praktische
durch Muster und Beispiele, welche den Gang des Verfahrens,
grundbuchrechtliche Erklärungen, Anträge und Eintragungen
und damit die einzelnen Rechtsinstitute des Grundbuchrechts
selbst zur konkreten Anschauung bringen.
Die systematische Darstellung nimmt ihren Ausgangspunkt vom
Preußischen Rechte, denn das neue Grundbuchrecht ist im Wesentlichen
ein Niederschlag des durch die Rechtswissenschaft und Rechtsprechung
fortgebildeten Preußischen. Ohne Anknüpfung an die
bekannten Gebilde jenes Rechtes, ohne Darlegung des historischen
und dogmatischen Zusammenhangs des neuen mit dem alten Recht
ist daher ein Eindringen in den Geist und eine richtige praktische
Anwendung des neuen Grundbuchrechts kaum möglich.
Die Form des Kommentars erschien nicht zweckmäßig für ein
Rechtsgebiet, dessen Bestimmungen nicht in einem einheitlich geschlossenen
Gesetze, sondern in den verschiedensten Reichs= und
Landesgesetzen, Verordnungen und Verfügungen sich finden. Ohne
den rothen Faden einer systematischen Methode, welche das in dem
einzelnen Gesetze wie in den verschiedensten Gesetzen und sonstigen
Rechtsquellen zerstreute Material zusammenfaßt, würde der Praktiker
durch die Fülle der einzelnen Normen mehr verwirrt als aufgeklärt
werden; ohne systematische Gliederung würde eine Erörterung der
das neue Grundbuchrecht beherrschenden Prinzipien als juristischer
Oberbegriffe, aus denen die Thatbestände der positiven Gesetzgebung
als Einzelfolgerungen sich ableiten lassen, erschwert werden. Ihre
Erfassung ermöglicht es, auch vom praktischen Standpunkt aus, zu
den schwierigen, aber praktisch wichtigen Konstruktionsfragen des
Liegenschaftsrechts selbständige Stellung zu nehmen. In Form
eines Kommentars die leitenden Gedanken der neuen Grundbuchgesetzgebung
zur ausführlicheren Erörterung zu bringen, hätte zu
umfangreichen systematischen Einleitungen und Vormerkungen ge-