4 Beweiskraft des Strafurtheils im Civilprozesse.
gabe an den Gläubiger anstatt der Zahlung um
sinen gerhtlih ausgemittelten Schätzungswerth geieht.
Wittheilungen aus der Praris.
1.
Beweiskraft des Strafurtheiles für den nachfolgenden Civilprozeß;
— unzuläßige Verbindung sich widersprechender
· Einreden.
(Bu Bb. XVIII S. 183; Db. XIX S. 363 und Ergänz. Bl.
* S. 124.)
Ein neunzehnjähriges Bauernmädchen war mit
dem fünf Jahre älteren Sohne ihres Nachbarn wegen
Schüttelns eines Birnbaumes, der auf der
Gränze ihrer beiden Gärten stand, in Streit gerathen
und hatte ihm hiebei mit ihrem Schnappmesser
einen Stich in die Seite versetzt, welcher ihn
auf acht Tage zu aller Arbeit untauglich machte.
Sie wurde deshalb vor Gericht gestellt und ihrer
Ausrede unerachtet, sie habe sich nur wehren müssen,
zu vierzehntägigem geschärften Gefängnisse
verurtheilt, was sie auch erstand.
Als nun der Verwundete wider sie eine Civilklage
wegen Realinjurien erhob, widersprach ihr Anwalt
den ganzen Vorgang, versagte dem mit vorelegten
Strafurtheile die Anerkennung und brachte
iedurch die Sache dahin, daß in beiden Vorinstanen
dem Kläger der Beweis der Verletzung, ihr
jelbn- der Gegenbeweis über die Einrede der Nothwehr
auferlegt wurde. Der Kläger hatte sich hiebei
gleich anfangs beruhigt, die Beklagte suchte