Schuldscheine. A. d. HGB. Art. 274. Kompetenz. 93
nicht zulässig sei, nachdem der Schein selbst auch.
nicht das Gegentheil darlege.
Die Hilfskasse Neumarkt wendete sich nach
Rechtskraft dieses Erkenntnisses an das k. Handelsgericht
Amberg mit einer am 23. Ang. 1868 daselbst
vorgelegten Klage, reduzirte aber bei der gerichtlichen
Verhandlung dieser Sache, da inzwischen
weitere Abschlags zahlungen erfolgt waren, den noch
bestehenden Kapitals-Rückstand auf 7954 fl. 47 kr.
Der Beklagte Michael M. trat auch wider die
Zuständigkeit des Handelsgerichtes auf, indem er
nun auf die gegner'sche Klage vor dem Bezirkögerichte
Amberg hinwies, worin Klägerin behauptet
habe, daß den Beklagten daß fragliche Darlehen
zum Ankaufe von Gütern gegeben wurde, weshalb,
wenn auch die Beklagten als Handelsleute zu erachten
seien, die Vermuthung, daß sie es zu Handelszwecken
aufgenommen haben, wieder beseitigt
sei.
Das Handelsgericht erklärte sich denn auch in
der Sache gleichfalls für unzuständig.
Der hienach vorliegende verneinende Kompetenzkonflikt
wurde nach gepflogener Instruktion vom
obersten Gerichtshofe dahin entschieden, daß in dieser
Sache das k. Bezirksgericht Amberg zuständig
sei.
Die Gründe dieser Entscheidung sind folgende:
Verträgsabschlüsse der Kaufleute in Handelssachen
bezwecken zunächst die Darlegung der konkreten
Geschäftsverhältnisse der dabei interesstrten Personen
und lassen deshalb in der Regel dieselben auch klar
erkennen. Im Interesse des Handelsverkehres bestimmt
aber das a. d. HGB. im Art. 274 Abs. 1,
daß die Verträge eines Kaufmannes auch im Zweifelsfalle,
das ist, wenn der Inhalt derselben selbst
die erforderliche Klarheit hierüber nicht gewährt, die