Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Gesuche  um  Zulassung  zu  der  Prüfung  sind  bei  dem  Ministerium  des  Innern
spätestens  bis  zum  15.  September  jeden  Jahres  mit  folgenden  Belegen  einzureichen:

a)  mit  dem  thierärztlichen  Approbationsschein  des  Kandidaten,

b)  mit  dem  Nachweis  über  eine  mindesteus  zweijährige  Berufsausübung  nach  erlangter
  Approbation  als  Thierarzt.  In  diese  Zeit  darf  die  Verwendung  im
Veterinärdienste  der  Armee,  und  zwar  auch  als  Einjährigfreiwilliger,  falls  er
als  solcher  im  Veterinärdienste  sich  verwenden  ließ  oder  der  behufs  weiterer  fachlicher
  Fortbildung  stattgehabte  Besuch  einer  entsprechenden  Lehranstalt  eingerechnet
werden,

D)  mit  einem  Zeugniß  der  Ortsbehörde  über  sittliches  Verhalten  des  Kandidaten.

Die  von  Privatpersonen  oder  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Zeugnisse
müssen  gehörig  beglaubigt,  beziehungsweise  mit  Amtssiegeln  versehen  sein.

Das  Ministerium  des  Innern  ertheilt  bei  genügend  befundenen  Nachweisen  einen
Zulassungsschein.

Gesuche,  welche  erst  nach  dem  15.  September  beim  Ministerium  einlaufen  oder  nicht
mit  den  vorgeschriebenen  Belegen  versehen  sind,  werden  zurückgewiesen.

Die  betreffenden  Kandidaten,  sowie  diejenigen,  welche  sich  zwar  vorschriftsmäßig  gemeldet
  haben,  aber  aus  anderen  Gründen  nicht  als  zulassungsfähig  erkannt  worden  sind,
werden  hievon  unter  Angabe  des  Grundes  in  Kenntniß  gesetzt.  Zugelassene  Kandidaten,
welche  nicht  zu  Anfang  des  für  die  Vornahme  der  Prüfung“  bestimmten  Termins  erscheinen,
  werden  auf  die  nächstfolgende  Prüfung  verwiesen.

Die  Prüfung  wird  je  unter  Angabe  des  Tags  ihres  Beginns  im  Staatsanzeiger
ausgeschrieben.

2)  Die  Prüfung  zerfällt  in  folgende  drei  Abschnitte:

A.  Der  Kandidat  hat  zwei  Aufgaben,  von  welchen  die  eine  der  polizeilichen,  die
andere  der  gerichtlichen  Thierheilkunde  entnommen  ist,  schriftlich  zu  bearbeiten.

Der  Kandidat  hat  die  Arbeit  in  dem  von  der  Prüfungskommission  bezeichneten  Lokal
  ohne  fremde  Beihilfe  unter  Aufsicht  zu  fertigen,  darf  jedoch  die  ihm  zu  Gebot  stehenden
  literarischen  Hilfsmittel  benützen.

Die  von  dem  Kandidaten  auf  die  Ausarbeitung  einer  Aufgabe  verwendete  Zeit  darf
acht  Stunden  nicht  überschreiten.

Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  Anderen  in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung