Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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auf  die  Geheimhaltung  der  Einschätzungen  Wert  gelegt,  damit
durch  deren  ÖOffenlegen  der  Steuerpflichtige  nicht  geschädigt
werden  könne.  Und  deshalb  haben  diese  Vorschläge  wenig  Aussicht
  auf  Verwirklichung.

Die  Kreuzzeitung  schlägt  in  No.  474  vom  5.  Sept.  1895  vor,
die  Bauhandwerker  in  der  Weise  zu  sichern,  dass  sinnentsprechend
dem  Bau-Unf.-Vers.-G.  8  27  während  eines  Jahres  der  Grundeigener
  und  Zwischenunternehmer  ihnen  selbstschuldnerisch  mitverhaftet
  sein  solle.  Allein  dieser  Weg  kann  als  erfolgversprechend
deshalb  nicht  gelten,  weil  eben  die  Schiebungen  in  dem  schwindelhaften
  Baugeschäfte  letztere  nicht  feststellbar  machen.  Ebenso
undurchführbar  bleibt  der  Vorschlag  des  Ausschusses  der  Berliner
(sewerbegerichte,  den  Bauherrn  für  das  Arbeitsverdienst  jedes
Bauarbeiters  haftbar  zu  erklären,  welchen  auch  der  Abgeordnete
Stadthagen  in  der  Reichstagssitzung  am  22.  Jan.  1896  vertrat,
sowie  das  Verlangen  des  Innungsausschusses  und  des  Allgemeinen
Handwerkervereins  zu  Dresden  in  der  Eingabe  vom  10.  Dez.  1894,
das  Verfügungsrecht  des  Grundeigeners  dahin  zu  beschränken,
dass  die  Auflassung  oder  Verpfändung  des  Baugrundstückes  erst
nach  Befriedigung  der  Bauhandwerker  gestattet  werde.

Die  Häuser  des  Preussischen  Landtages  werden  sich  nach
dem  Grundeigentum  mit  einem  Gesetzentwurfe  zu  beschäftigen
haben,  welchen  der  Schöneberger  Haus-  und  Grundbesitzerverein
neuerdings  einreichte  und  welcher  die  Forderungen  enthält,  dass
in  das  Bauerlaubnisgesuch  die  Angabe  gehöre,  ob  ein  Baugeldvertrag
  abgeschlossen  ist,  dieser  auf  Erfordern  der  Polizei  zur
Einsicht  vorzulegen  sei,  auch  die  Bauerlaubnis  demjenigen  versagt
  werden  solle,  welcher  den  Offenbarungseid  geleistet  habe
oder  in  Konkurs  geraten  sei,  sofern  dieser  nicht  den  Nachweis
führte,  nachträglich  seine  Gläubiger  voll  befriedigt  zu  haben.  Zu
diesem  Zwecke  sollen  die  Gerichte  allmonatlich  der  Polizei  Verzeichnisse
  solcher  Personen  einreichen.  Ebenso  sei  den  Ehefrauen
  und  Kindern  derartiger  Personen  sowie  Besitzern  von
Grundstücken,  für  die  ein  Grundbuchblatt  nicht  angelegt  ist,  die
Bauerlaubnis  vorzuenthalten.  Die  Abtretung  der  Bauerlaubnis
soll  nur  mit  Genehmigung  der  Polizei  statthaft,  die  Abtretung