Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr.  7630.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  17.  Februar  1868.  (Gesetz-Samml.
  S.  71.)  über  die  Aufnahme  einer  Anleihe  von  40  Millionen
Thaler  zu  Bedürfnissen  der  Eisenbahnverwaltung.  Vom  10.  März
1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Die  Bestimmungen  im  F.  4.  und  im  Absatz  2.  und  3.  des  F.  6.  des
Gesetzes  vom  17.  Februar  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  71.)  werden  für  den  mit
20  Millionen  Thaler  noch  nicht  realisirten  Betrag  der  durch  das  angeführte
Gesetz  bewilligten  Anleihe  außer  Anwendung  gesetzt.

Der  gedachte  Betrag  von  20  Millionen  Thaler  ist  in  Verschreibungen
der  konsolidirten  Anleihe  (Enßt  vom  19.  Dezember  1869.,  Gesetz  Samml.  S.  1197.)
auszugeben.

Nicht  abgehobene  Zinsen  dieser  Anleihe  von  20  Millionen  Thaler  verjähren
  binnen  vier  Jahren,  von  der  Verfallzeit  an  gerechnet,  zum  Vortheil  der
Staatskasse.

§.  2.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  März  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Camphausen.

 

(Nr.  7681.)