Contents : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VIII. Band. Geld und Banken. I. Teil Das Geld. (1_8)

5.  Kapitel.  Die  deutsche  Münzreform.  $  5.  173

in  Zahlung  zu  nehmen.  Die  Einlösung  hat,  wie  die  Banknovelle  vom
1.  Juni  1909  ausdrücklich  vorschreibt,  in  „deutschen  Goldmünzen“  zu
erfolgen.

Die  Notenausgabe  der  einzelnen  Banken  ist  teilweise  durch  Gesetz
oder  Statut  auf  einen  bestimmten  Maximalbetrag  beschränkt,  teilweise
ist  eine  direkte  Grenze  nicht  gezogen;  so  hat  die  Reichsbank  das  Recht,
„nach  Bedürfnis  ihres  Verkehrs“  Noten  auszugeben,  dagegen  ist  z.B.  das
Notenrecht  der  Bayerischen  Notenbank  auf  einen  Betrag  von  70  Millionen
  Mark  begrenzt.  Indirekt  ist  die  Notenausgabe  beschränkt  durch
die  Vorschrift  der  sogenannten  Dritteldeckung  und  durch  das  System
der  Notensteuer.  Die  erstere  Vorschrift  verlangt,  daß  die  Banken  für
den  Betrag  der  von  ihnen  in  Umlauf  gesetzten  Noten  jederzeit  mindestens
  ein  Dritteil  in  kursfähigem  deutschen  Gelde  und  in  Reichskassenscheinen
  oder  in  Gold  in  Barren  oder  ausländischen  Münzen,  das
Pfund  fein  zu  1392  Mark  gerechnet,  bereit  halten.  Das  System  der
Notensteuer  besteht  darin,  daß  einer  jeden  Notenbank  ein  bestinimter
Betrag  für  die  ihren  Barvorrat  übersteigende  Notenausgabe  zugewiesen
ist,  bei  dessen  Überschreitung  von  der  Mehrausgabe  5  Prozent  jährlich
an  die  Reichskasse  zu  zahlen  sind.  Dadurch  sollen  die  Banken  dahin
geführt  werden,  daß  sie  mit  ihrer  durch  Barvorrat  nicht  gedeckten
Notenausgabe  innerhalb  der  Grenzen  des  ihnen  zugewiesenen  Kontingents
  bleiben.  Die  Summe  der  steuerfreien  Kontingente  ist  durch
das  Bankgesetz  auf  385  Millionen  Mark  bemessen  worden;  davon  hat
die  Reichsbank  allein  250  Millionen  Mark  erhalten,  mit  der  Maßgabe,
daß  ihr  die  Kontingente  der  auf  ihr  Notenrecht  verzichtenden  Banken
zuwachsen.  Im  Jahre  1900  waren  von  den  32  Privatnotenbanken,
die  zur  Zeit  des  Erlasses  des  Bankgesetzes  bestanden,  nur  noch  7  vorhanden,
  und  das  steuerfreie  Notenkontingent  der  Reichsbank  war  auf
293,4  Millionen  Mark  angewachsen.  Die  Banknovelle  vom  7.  Juni  1899
hat  das  steuerfreie  Kontingent  der  Reichsbank  auf  450  Millionen  Mark
erhöbt.  Diesem  sind  in  der  Folgezeit  weitere  22829000  Mark  durch
den  Verzicht  der  Frankfurter  Bank,  der  Bank  für  Süddeutschland
(Darmstadt)  und  der  Braunschweigischen  Bank  auf  die  Notenrechte
zugewachsen.  Die  Banknovelle  vom  1.  Juni  1909  hat  das  steuerfreie
Kontingent  der  Reichsbank  auf  550  Millionen  Mark  normiert,  mit  der
Maßgabe,  daß  es  an  den  vier  auf  die  Quartalswenden  fallenden  Ausweistagen
  750  Millionen  Mark  betragen  soll.

Die  Reichsbank  unterscheidet  sich  von  den  Privatnotenbanken
nicht  nur  durch  die  Größe  aller  ihrer  Verhältnisse,  ihres  Grundkapitals
und  Reservefonds,  ihres  Metallvorrates,  ihres  Notenumlaufs  usw.  und
durch  ihr  sich  über  das  ganze  Reich  erstreckendes  Filialennetz,  sondern
auch  dadurch,  daß  die  wichtige  Aufgabe  der  Regelung  des  Geldumlaufs
ausschließlich  von  ihr  erfüllt  wird.