5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. $ 5. 173
in Zahlung zu nehmen. Die Einlösung hat, wie die Banknovelle vom
1. Juni 1909 ausdrücklich vorschreibt, in „deutschen Goldmünzen“ zu
erfolgen.
Die Notenausgabe der einzelnen Banken ist teilweise durch Gesetz
oder Statut auf einen bestimmten Maximalbetrag beschränkt, teilweise
ist eine direkte Grenze nicht gezogen; so hat die Reichsbank das Recht,
„nach Bedürfnis ihres Verkehrs“ Noten auszugeben, dagegen ist z.B. das
Notenrecht der Bayerischen Notenbank auf einen Betrag von 70 Millionen
Mark begrenzt. Indirekt ist die Notenausgabe beschränkt durch
die Vorschrift der sogenannten Dritteldeckung und durch das System
der Notensteuer. Die erstere Vorschrift verlangt, daß die Banken für
den Betrag der von ihnen in Umlauf gesetzten Noten jederzeit mindestens
ein Dritteil in kursfähigem deutschen Gelde und in Reichskassenscheinen
oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das
Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, bereit halten. Das System der
Notensteuer besteht darin, daß einer jeden Notenbank ein bestinimter
Betrag für die ihren Barvorrat übersteigende Notenausgabe zugewiesen
ist, bei dessen Überschreitung von der Mehrausgabe 5 Prozent jährlich
an die Reichskasse zu zahlen sind. Dadurch sollen die Banken dahin
geführt werden, daß sie mit ihrer durch Barvorrat nicht gedeckten
Notenausgabe innerhalb der Grenzen des ihnen zugewiesenen Kontingents
bleiben. Die Summe der steuerfreien Kontingente ist durch
das Bankgesetz auf 385 Millionen Mark bemessen worden; davon hat
die Reichsbank allein 250 Millionen Mark erhalten, mit der Maßgabe,
daß ihr die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken
zuwachsen. Im Jahre 1900 waren von den 32 Privatnotenbanken,
die zur Zeit des Erlasses des Bankgesetzes bestanden, nur noch 7 vorhanden,
und das steuerfreie Notenkontingent der Reichsbank war auf
293,4 Millionen Mark angewachsen. Die Banknovelle vom 7. Juni 1899
hat das steuerfreie Kontingent der Reichsbank auf 450 Millionen Mark
erhöbt. Diesem sind in der Folgezeit weitere 22829000 Mark durch
den Verzicht der Frankfurter Bank, der Bank für Süddeutschland
(Darmstadt) und der Braunschweigischen Bank auf die Notenrechte
zugewachsen. Die Banknovelle vom 1. Juni 1909 hat das steuerfreie
Kontingent der Reichsbank auf 550 Millionen Mark normiert, mit der
Maßgabe, daß es an den vier auf die Quartalswenden fallenden Ausweistagen
750 Millionen Mark betragen soll.
Die Reichsbank unterscheidet sich von den Privatnotenbanken
nicht nur durch die Größe aller ihrer Verhältnisse, ihres Grundkapitals
und Reservefonds, ihres Metallvorrates, ihres Notenumlaufs usw. und
durch ihr sich über das ganze Reich erstreckendes Filialennetz, sondern
auch dadurch, daß die wichtige Aufgabe der Regelung des Geldumlaufs
ausschließlich von ihr erfüllt wird.