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Außerordentliche Generalversammlungen, welche gleichfalls in Dortmund
abzuhalten sind, veranstaltet die Direktion, so oft sie es den Umständen angemessen
erachtet oder der Verwaltungsrath darauf anträgt. Die erste W -
liche Generalversammlung findet jedoch erst im zweiten Geschaͤftsjahre statt.
Bei der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung muͤssen
die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein.
Die Einladungen zu allen Generalversammlungen geschehen durch eine
Benachrichtigung, welche zweimal, das erstemal mindestens zwanzig Tage vor
dem Generaloerse lungskermine, in die durch F. 13. bezeichneken Zeitungen
inserirt wird.
ri
S. 41.
Die Generalversammlung besteht aus allen Aktionairen, welche seit zwei
Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesellschaft eingetragen
sind.
In der Gener alversammlung hat der Inhaber von fünf Aktien Eine
Stimme, von zehn Aktien zwei Stimmen, von fünfzehn Aktien drei Stimmen,
von zwanzig Aktien vier Stimmen, und für jede weitere fünf Aktien Eine
Stimme, so daß der Inhaber von Einhundert Aktien zwanzig Stimmen hat.
Der Besitz von weniger als fünf Aktien giebt kein Stimmrecht.
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende slimmberechtigte
Aktionaire vertreten lassen.
Jedoch ist die Vertretung der Handlungshäuser durch ihre Prokuristen
gestarktet.
Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung
der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen.
Ehefrauen werden durch ihre Männer, Minderjährige oder sonst Bevormundete
durch ihre Vormünder oder Kuratoren vertreten.
Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Aktionair für die
von ihm vertretenen und für seine eigenen Aktien zusammen genommen
haben kann.
Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich.
K. 42.
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammtheit
der Aktionaire dar.
Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz
in der Generalversammlung und ernennt die Skrutatoren.
(Nr. 4647.) Zu