Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Anmerkung:

1)  Neben  den  Sätzen  zu  III.  a.  und  b.  wird  die  Abgabe  für
das  Gespann  zu  II.,  neben  dem  Satze  zu  III.  c.  die  Abgabe
  zu  I.  erhoben.

2)  Fuhrwerke,  deren  Radbeschläge  hervorragende  Kopfnagel,
*  oder  Schrauben  haben,  zahlen  die  Abgabe  zu  III.
doppelt.

Befreiungen.

Brückgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Equipagen  und  Thieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Kbniglichen
Hauses  oder  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  vom  Militair  und  von  Armeefuhrwerken  nach  folgenden  näheren  Bestimmungen:


a)  vom  Militair  aller  Grade  und  von  Militairbeamten  in  Uniform
zu  Fuß  oder  zu  Pferde,  desgleichen  von  den  sie  begleitenden
Dienern;

b)  von  nicht  uniformirten  Milicairbeamten  auf  die  Bescheinigung  der
bnetne  Behörde,  daß  der  Uebergang  in  Dienstangelegenheiten
geschehe;

c)  von  Kriegsreservisten,  Landwehrmännern  und  Rekruten  auf  dem
Wege  zu  ihrem  Korps  oder  zur  Uebung  und  von  da  zurück,  sofern
  ein  Unteroffizier  oder  Offizier  in  Uniform  sie  führt,  oder  sofern
sie  sich  durch  die  Einberufungsorder  oder  den  Kriegsreservepaß
ausweisen;

vom  Fuhrwerke,  dessen  sich  der  Kommandank  von  Cöln  oder  ein
zum  Festungsstabe  daselbst  gehöriger  Offizier  in  Uniform  bedient,
ohne  Rücksicht,  ob  das  Fuhrwerk  ihm  gehört  oder  nicht;  von  anderem
  Fuhrwerk,  worin  ein  Preußischer  Offizier  in  Uniform  sich
befindet,  sofern  dasselbe  ihm  gehört;

e)  von  Fuhrwerken,  welche  der  Armee  angehbren,  auch  bei  fremdem
Angespann;  von  Zugthieren,  welche  der  Armee  angehbren,  auch
wenn  sie  vor  fremde  Fuhrwerke  gespannt  sind;

1)  von  Fuhrwerken,  welche  Militairpersonen  oder  der  Armee  angehörige
  oder  zu  liefernde  Gegensiände  befördern,  sofern  dieselben  von
einem  durch  die  Order  der  zusiändigen  Behörde  dazu  angewiesenen
Unteroffizier  oder  Armeebeamten  gleichen  oder  höheren  Ranges  behleitet
  werden;

(Nr.  5124.)  6  vom

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