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Anmerkung:
1) Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die Abgabe für
das Gespann zu II., neben dem Satze zu III. c. die Abgabe
zu I. erhoben.
2) Fuhrwerke, deren Radbeschläge hervorragende Kopfnagel,
* oder Schrauben haben, zahlen die Abgabe zu III.
doppelt.
Befreiungen.
Brückgeld wird nicht erhoben:
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Kbniglichen
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Militair und von Armeefuhrwerken nach folgenden näheren Bestimmungen:
a) vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform
zu Fuß oder zu Pferde, desgleichen von den sie begleitenden
Dienern;
b) von nicht uniformirten Milicairbeamten auf die Bescheinigung der
bnetne Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten
geschehe;
c) von Kriegsreservisten, Landwehrmännern und Rekruten auf dem
Wege zu ihrem Korps oder zur Uebung und von da zurück, sofern
ein Unteroffizier oder Offizier in Uniform sie führt, oder sofern
sie sich durch die Einberufungsorder oder den Kriegsreservepaß
ausweisen;
vom Fuhrwerke, dessen sich der Kommandank von Cöln oder ein
zum Festungsstabe daselbst gehöriger Offizier in Uniform bedient,
ohne Rücksicht, ob das Fuhrwerk ihm gehört oder nicht; von anderem
Fuhrwerk, worin ein Preußischer Offizier in Uniform sich
befindet, sofern dasselbe ihm gehört;
e) von Fuhrwerken, welche der Armee angehbren, auch bei fremdem
Angespann; von Zugthieren, welche der Armee angehbren, auch
wenn sie vor fremde Fuhrwerke gespannt sind;
1) von Fuhrwerken, welche Militairpersonen oder der Armee angehörige
oder zu liefernde Gegensiände befördern, sofern dieselben von
einem durch die Order der zusiändigen Behörde dazu angewiesenen
Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren Ranges behleitet
werden;
(Nr. 5124.) 6 vom
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