Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und 
Volkenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, 
Berwangen und Albführenhof bei Weisweil. 
Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des 
gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1. genannten 
Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird das Präsidium des Nord- 
deutschen Bundes den Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht 
geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt, 
an welchem die Bestimmungen der Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. in diesem 
Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten. 
Artikel 7. 
Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3. bezeichneten Angelegenheiten, 
sowie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6.) zur Sicherung der gemein- 
schaftlichen Zollgrenze erforderlichen Maßregeln, wird ausgeübt durch den Bun- 
desrath des Zollvereins als gemeinschaftliches Organ der Regierungen und durch 
das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerungen. Die 
Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem 
Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; auf andere als die vorstehend bezeich- 
neten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit derselben nicht. 
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden Theile 
erfolgt in den daselbst geltenden Formen. 
Artikel 8. 
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des Zoll- 
vereins ist Folgendes verabredet: 
§. 1. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Nord- 
deutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten. 
In dem Bundesrathe führen 
Preußen 17 Stimmen, 
Bayern 6 " 
Sachsen ... 4 " 
Württemberg. ...... ... .. . ... 4   " 
Baden 3 " 
Hessen 3 " 
Mecklenburg-Schwerin 2   " 
Sachsen-Weimar 1   " 
Mecklenburg-Strelitz 1   " 
Oldenburg. . .. .... .. .. . . . ... 1   " 
Braunschweig . ..... .. .. ..... 2   " 
Sachsen-Meiningen 1   " 
Sachsen-
	        
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